Der Dauer-Besuch in der Mietwohnung und die Rechte des Vermieters

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Die Dauer eines Besuchs in einer Mietwohnung ist grundsätzlich nicht streng begrenzt, aber es gibt einige Richtlinien und rechtliche Überlegungen zu beachten:

Kurzzeitiger Besuch

Für kurzzeitige Besuche gibt es keine zeitlichen Einschränkungen. Mieter dürfen zu jeder Tages- und Nachtzeit Besuch empfangen, solange die Hausordnung und Ruhezeiten eingehalten werden.

Längerfristiger Aufenthalt

Bei längeren Aufenthalten gelten folgende Richtwerte:

- Bis zu 6-8 Wochen: Dies wird in der Regel als normaler Besuch betrachtet und muss vom Vermieter toleriert werden.

- Bis zu 3 Monate: Nach einem Gerichtsurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main Höchst gilt dies als maximale normale Besuchszeit.

Übergang zur Untervermietung

Wenn der Aufenthalt länger als 3 Monate dauert, könnte dies je nach Umständen als Untervermietung angesehen werden, die die Zustimmung des Vermieters erfordert.

Besonderheiten

- Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle für die erlaubte Besuchsdauer.

- Auch in einer 1-Zimmerwohnung können mehrere Besucher für einen angemessenen Zeitraum untergebracht werden.

- Bei der Aufnahme naher Angehöriger (z.B. Ehepartner, Kinder) gelten andere Regeln, die einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen können.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Mieter für eventuelle Schäden haftet, die durch Besucher verursacht werden. In Extremfällen kann das Fehlverhalten von Besuchern sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.


Wenn Besucher eine Mietwohnung übermäßig lange nutzen, kann der Vermieter verschiedene rechtliche Schritte gegen den Mieter einleiten:


Abmahnung

Der Vermieter sollte zunächst eine schriftliche Abmahnung aussprechen, wenn der Mieter wiederholt Besucher über einen unangemessen langen Zeitraum beherbergt. Dies gilt insbesondere, wenn der Aufenthalt den Rahmen eines normalen Besuchs überschreitet und in Richtung einer Untervermietung geht.


Klage auf Unterlassung

Sollte die Abmahnung nicht zum gewünschten Ergebnis führen, kann der Vermieter eine Klage auf Unterlassung einreichen. Damit soll der Mieter gerichtlich verpflichtet werden, die übermäßig lange Beherbergung von Besuchern zu unterlassen.


Kündigung des Mietverhältnisses

In schwerwiegenden Fällen, wenn der Mieter trotz Abmahnung weiterhin Besucher über einen unangemessen langen Zeitraum beherbergt, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn:

- Der Besuch länger als  3 Monate dauert, was als Untervermietung betrachtet werden könnte.

- Die gesamte Wohnung Familienmitgliedern zur Nutzung überlassen wird, was laut einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.


Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen könnte der Vermieter auch eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen, um schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.


Es kommt, wieso oft vor Gericht, auf den jeweilige Einzelfall an. Gerichte berücksichtigen dabei Faktoren wie die Dauer des Aufenthalts, die Regelmäßigkeit und ob der Besuch den Hausfrieden stört oder die Wohnung überbelegt. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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