Der Erbennachweis gegenüber spanischen Grundbuchämtern durch ein deutsches notarielles Testament

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Gehört eine spanische Immobilie zum Nachlassvermögen eines Erblassers, muss die Erbenstellung in der Regel im Rahmen einer Erbschaftsannahmeerklärung (Escritura de Manifestación y Aceptación de Herencia) vor einem spanischen Notar nachgewiesen werden.

Nachweiserfordernis der Erbenstellung vor einem spanischen Notar:

Sofern sich die Erbschaft nach deutschem Erbrecht richtet, kann dies durch die Vorlage eines ordnungsgemäß übersetzten und apostillierten Erbscheins erfolgen. Zusätzlich müssen weitere Dokumente, u.a. eine Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des spanischen Zentralregisters über Verfügungen von Todes wegen (Certificado del Registro de Ultimas Voluntades) vorgelegt werden.

Sofern die Erbschaft durch ein deutsches notarielles Testament geregelt wurde, kann gegenüber deutschen Grundbuchämtern von der Beantragung eines Erbscheins zumeist abgesehen werden. Auch gegenüber spanischen Grundbuchämtern weisen die Erben ihre Erbenstellung regelmäßig durch notarielle Testamente nach. Bisher wurden die Eintragungsanträge in der Regel auch dann von den spanischen Grundbuchämtern anerkannt, wenn die Erbenstellung nach deutschem Recht zu beurteilen war und durch ein deutsches notarielles Testament formgerecht nachgewiesen wurde.

Aktuelle Entscheidung der spanischen Generaldirektion der Register und des Notarwesens:

Am 01.07.2015 hat nun aber die spanische Generaldirektion der Register und des Notarwesens (Dirección General de los Registros y del Notariado) einen Fall entschieden, bei dem der spanische Notar, vor dem die Erbschaftsannahme beurkundet wurde, einen Antrag auf Eintragung des Erben im Grundbuch von Cerdanyola del Vallés, Katalonien, gestellt hatte. Die Erbenstellung war in der zugrundeliegenden Urkunde mittels Vorlage eines ordnungsgemäß übersetzten und apostillierten, vor einem deutschen Notar beurkundenten Testamentes nachgewiesen worden. Weiterhin war eine Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des spanischen Zentralregisters über Verfügungen von Todes beigefügt worden.

Die zuständige Grundbuchbeamtin hatte den Eintragungsantrag zurückgewiesen und u.a. damit begründet, dass der Urkunde keine Bescheinigung eines „deutschen Registers über letztwillige Verfügungen“ beigefügt war. Auf ein Rechtsmittel des beurkundenden Notars entschied die spanische Generaldirektion der Register und des Notarwesens mittels Verfügung vom 01.07.2015, dass die Entscheidung der Registerbeamtin, den Eintragungsantrag abzuweisen, korrekt sei. Dies wurde vor allem mit der Existenz des Zentralen Testamentsregisters in Berlin begründet. Die Vorlage einer Bescheinigung dieses Registers könne daher verlangt werden. Nur damit könne gesichert werden, dass es sich bei dem vorgelegten Testament auch um das die Erbenstellung bestimmende Testament handelt.

Beurteilung der Entscheidung:

Meiner Auffassung nach verkennt die spanische Generaldirektion der Register und des Notarwesens, dass es bei einer Grundbuchumtragung in Deutschland keineswegs erforderlich ist, eine Bescheinigung des deutschen Zentralen Testamentsregisters vorzulegen, um nachzuweisen, dass es sich bei dem vorgelegten Testament um das zuletzt errichtete Testament des Erblassers handelt.

In Spanien kann jede Person, die durch die Vorlage einer Sterbeurkunde ein rechtliches Interesse an einer Erbschaft nachweist, eine Bescheinigung des spanischen Zentralregisters über Verfügungen von Todes wegen beantragen. Aus dieser Bescheinigung ergeben sich dann alle von dem Erblassers Zeit seines Lebens in Spanien errichteten Testamente, so dass die Bestimmung des letzten Testamentes möglich ist.

Anscheinend wurde bei der zitierten Entscheidung vorausgesetzt, dass sich das spanische und das deutsche Testamentsregister gleichen und dass nur durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung auch das zuletzt errichtete Testament identifiziert werden kann.

Dem ist meiner Auffassung nach nicht so. Zunächst erteilt das Zentrale Testamentsregister in Berlin nur Gerichten und Notaren Auskunft über die dort hinterlegten Testamente. Auch trägt nach deutschem Recht bereits die Niederschrift über die Eröffnung des Testamentes durch das zuständige Nachlassgericht Sorge dafür, dass das wirksame Testamente identifiziert werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 35 GBO.

Ob das in dem obig geschilderten Fall vorgelegte notarielle deutsche Testament von dem zuständigen deutschen Nachlassgericht eröffnet wurde, erwähnt die im spanischen Staatsanzeiger veröffentlichte Entscheidung nicht. Anbei der Link:

http://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2015-8970

Rechtstipp für Erben von spanischen Immobilien:

Deutsche Erben sollten ihre Erbenstellung im Rahmen der Beurkundung einer spanischen notariellen Erbschaftsannahmeerklärung in Anbetracht der Entscheidung der spanischen Generaldirektion der Register und des Notarwesens daher sicherheitshalber durch Vorlage eines deutschen Erbscheins nachweisen.

Sofern ein Erbschein nicht beantragt wurde und auch nicht beantragt werden soll, ist zumindest darauf zu achten, dass das notarielle Testament von dem zuständigen deutschen Nachlassgericht eröffnet wurde und die Niederschrift über die Eröffnung des Testamentes formgerecht der spanischen Erbschaftsannahmeurkunde beigefügt wird.

Zusätzlich sollte der beurkundende Notar eine Erläuterung des deutschen Rechts dergestalt aufnehmen, dass eine Vorlage einer Bescheinigung des Zentralen Testamentsregisters aufgrund Niederschrift über die Eröffnung des Testamentes obsolet ist.

Anderenfalls riskieren die Erben eine Abweisung des Eintragungsantrages durch das zuständige Grundbuchamt. Eine solche Abweisung führt zu Zusatzkosten und zu Verzögerungen bei der Grundbucheintragung. Bis zu der Eintragung können die Erben jedoch nicht über die Nachlassimmobilie verfügen.

Für die vollumfassende und ordnungsgemäße Abwicklung einer Erbschaft in Spanien stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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