Der Franchisevertrag: kein Buch mit sieben Siegeln

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Die Franchise als eine besondere Art der Vertriebsform, die auf Partnerschaft und lange Vertragsdauer angelegt ist, ist mittlerweile in aller Munde. Das Franchisekonzept sieht dabei vor, dass typischerweise der Franchisegeber seinem Vertragspartner, dem Franchisenehmer, gegen die Zahlung von Gebühren ein bestehendes Franchisekonzept zur Nutzung überlässt. Wichtig ist an dieser Stelle, dass es überhaupt ein Konzept gibt. Das wird meist vom zukünftigen Franchisegeber subjektiv äußerst großzügig ausgelegt. Nicht jede Geschäftsidee ist derart komplex und eigen, um sie im Ergebnis als Franchise vermarkten zu können. Man muss sich dessen bewusst sein, dass der Franchisenehmer rechtlich selbstständig vom Franchisegeber agiert und ein von diesem unabhängiger Unternehmer ist. Der Franchisenehmer wird in Zukunft auf eigene Rechnung tätig und muss dementsprechend u.a. auch die steuerrechtlichen Pflichten einhalten.

Mittlerweile gibt es die unterschiedlichsten Arten der Franchise. Man differenziert unter anderem zwischen Dienstleistungs-Franchisekonzepten und Einzelhandels-Franchisekonzepten, genauso wie man im Rahmen der Systemgastronomie diverse Arten von Franchiseausgestaltungen vorfindet. An dieser Stelle erkennt man, dass der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Ob Makler-Franchise, oder „Fast Food-Franchise“: Die Variationen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Gibt es ein Franchisegesetz?

In Deutschland (noch) nicht. In diversen europäischen Ländern, wie beispielsweise in Italien und Spanien, findet der Rechtsanwender eine gesetzliche Grundlage, die die Rechte und Pflichten von Franchisenehmern und Franchisegebern darstellt. In Deutschland und Österreich finden wir ein solches Gesetz nicht. Der Rechtsanwender muss sich im deutschen Rechtsraum an einigen wenigen EU-Gruppenfreistellungs-Verordnungen orientieren und die nationalen Gesetze beachten.

Typischerweise muss man im Rahmen der Beratung von Franchisenehmern oder Franchisegebern die unterschiedlichsten Gesetze anwenden und diverse Urteile kennen, um nicht von vornherein einen per se sittenwidrigen Vertrag abzuschließen und/oder beispielsweise ausreichend vorvertraglichen aufzuklären.

Welche gesetzlichen Regelungen muss man überhaupt beachten?

Der Franchisevertrag ist auf lange Dauer angelegt. Typischerweise wird man nicht wie beispielsweise im Kaufvertrag nach einem einmaligen Warenaustausch den Vertrag durchgeführt haben. Als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet, müssen die Regelungen im Rahmen des Schuldrechts, des Handelsrechts, des Verbraucherschutzrechts, ebenso wie des Arbeits- und Sozialrechts erwähnt und beherrscht werden. Des Weiteren sind spezielle Regelungen im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den Regelungen des Wettbewerbs-und Kartellrechts unabdingbar.

Als ein Vertrag, der typischerweise über mehrere Jahre zu einer vertraglichen Bindung zwischen Franchisenehmern und Franchisegeber führen soll, bestehen auch zusätzliche Treue- und Fürsorgepflichten zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer. So muss sich der Franchisegeber dessen bewusst sein, dass er beispielsweise nicht einseitig, ohne vorherige Information und Korrespondenz des Franchisenehmers, die „Corporate Identity“ umstoßen kann, nur weil er beispielsweise der Meinung ist, dass die Unternehmensfarben ab sofort geändert werden müssen. Gleiches gilt im Hinblick auf Sonderaktionen, oder hinsichtlich des Warenbestands und die damit verbundenen Angebote oder Änderungen.

Was genau ist ein Franchisevertrag?

Ein Franchisevertrag ist bei einer wiederholten und mehrfachen Verwendung gegenüber diversen Franchisenehmern typischerweise als ein Formularvertrag anzusehen, dessen einzelne Klauseln einer AGB-Kontrolle zugänglich sind. Soll heißen, im Rahmen einer AGB-Kontrolle wird man die einzelnen Klauseln dahingehend überprüfen, ob die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild wirksam, oder unwirksam ist.

Fazit

Egal auf welcher Seite man sich im Rahmen des Franchisekonzeptes befindet: Sowohl als Franchisenehmer als auch als Franchisegeber bietet es sich an, im Rahmen dieser besonderen Vertriebsform auf eine spezielle anwaltliche Beratung zu setzen und insbesondere davon abzusehen, Franchisekonzepte, oder Franchiseverträge selbst anzufertigen.

Man muss sich dessen bewusst sein, dass erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Investitionen seitens der Vertragsparteien getätigt werden müssen, Nutzungsrechte einzuräumen sind und der gute Ruf eines jeden Vertragspartners auf dem Spiel steht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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