Wettbewerbsverbot für den Franchisenehmer im Franchisevertrag

  • 3 Minuten Lesezeit

Wettbewerbsverbot für den Franchisenehmer im Franchisevertrag – echte Berufsausübungsschranke oder Verstoß gegen das Transparenzgebot?

In einem kürzlich vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall stritten die Parteien um ein vertragliches Wettbewerbsverbot. 

Darin hieß es:

„Der Partner verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages weder unmittelbar, noch mittelbar, weder selbstständig, noch unselbstständig durch eine Mittelsperson weder auf eigene noch auf fremde Rechnung als Wettbewerber im Bereich des Franchisekonzeptes tätig zu werden. 

Der Partner darf sich auch nicht direkt oder indirekt an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen oder auf andere Weise ein solches Unternehmen fördern, mit Ausnahme einer Kapitalbeteiligung an konkurrierenden Unternehmen, die es ihr jeweils nicht ermöglicht einen bestimmten Einfluss auf das geschäftliche Verhalten dieses Unternehmens auszuüben.“

Die Parteien des Franchisevertrages haben sich sodann hinsichtlich das Betriebsführungskonzept der Franchisegeberin überworfen. Deshalb hat die Franchisenehmerin den Vertrag außerordentlich gekündigt. 

Hierauf hat die Franchisegeberin beim Landgericht Berlin erfolgreich eine einstweilige Verfügung AZ: 10 O 47/18 erwirkt, wonach es der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Tag der Zuwiderhandlung in Höhe von 100,00 € es zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar, selbstständig oder unselbstständig, durch eine Mittelsperson, auf eigene oder fremde Rechnung als Wettbewerber der Verfügungsklägerin ein entsprechendes Franchisestudio zu betreiben oder sonstige damit verbundenen Dienstleistungen anzubieten, sich hieran direkt oder indirekt zu beteiligen oder auf andere Weise ein solches Konkurrenzunternehmen zu fordern, mit Ausnahme einer Kapitalbeteiligung einer konkurrierenden Unternehmen, die es jeweils nicht ermöglicht einen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten dieses Unternehmens auszuüben. 

Das gerichtliche Verbot ging damit in Auslegung des vertraglichen Wettbewerbsverbotes ohne dass es durch eine vertragliche Rechtsgrundlage gedeckt gewesen wäre, insoweit noch weiter als das vertragliche unternehmerische Wettbewerbsverbot und untersagte der Franchisenehmerin jede Tätigkeit auch in abhängiger Beschäftigung im Dienstleistungssektor des Franchisevertrages. 

Insbesondere um die Frage ob es der Franchisenehmerin nach Kündigung des Vertrages nicht auch gestattet sein muss, sonstige Dienstleistungen direkt oder in einem Wettbewerbsunternehmen anzubieten, war sodann Gegenstand der Auseinandersetzung im Ordnungsmittelverfahren. 

Das Kammergericht kam zum Ergebnis, dass die Kündigung des Vertrages nicht wirksam wäre und vertrat daher, dass auch ein derart weit gehendes Berufsausübungsverbot, das der Franchisenehmerin jede Berufsausübung im Dienstleistungssektor der Franchisegeberin verbietet, rechtswirksam wäre.

Das Kammergericht sah auch keinen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 242 BGB, 138 BGB, was de facto bedeutet, dass der Franchisegeber ein karenzentschädigungsloses Wettbewerbsverbot wirksam vereinbaren kann, das dem Franchisenehmer auch jede abhängige Beschäftigung im Dienstleistungssektor verbietet, auch wenn im Hauptsacheverfahren über die Wirksamkeit der Kündigung noch keine abschließende Entscheidung getroffen ist. 

In der Hauptsache werden die Gerichte nun zu prüfen haben, ob das unternehmerische Wettbewerbsverbot sowohl dem Wortlaut nach als auch dem System nach, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt.

Der BGH hat mit Urteil vom 03.12.2015 – VII ZR 100/15 eine strenge Transparenzprüfung gefordert, wonach die Klausel eines Wettbewerbsverbotes bereits unwirksam ist, wenn dessen Folgen so unklar formuliert sind, dass das Wettbewerbsverbot gegen den Transparenzgrundsatz verstößt. Insbesondere die Formulierung

„… als Wettbewerber im Bereich des Franchisekonzeptes tätig zu werden … in Kombination mit ... Der Partner darf sich auch nicht direkt oder indirekt an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen oder auf andere Weise ein solches Unternehmen fördern“.

legt für den Verbotsschuldner nicht hinreichend deutlich klar, ob ihm auch die Tätigkeit als beispielsweise Putz- oder Tresenkraft in einem anderen Franchisestudio verboten oder möglich ist.

Nach dem Kammergericht ist für Franchisegeber zumindest im Bezirk des LG Berlins bis zu einer anders lautenden Entscheidung des Kammergerichts oder des BGH von einer derartig weiten Auslegung auszugehen, wonach jede Tätigkeit untersagt werden kann, auch wenn diese nicht als Wettbewerber erbracht wird.

Von daher kann potenziellen Franchisenehmern nur geraten werden, derart weit gehende Wettbewerbsverbote in Zukunft entweder nicht zu unterschreiben oder sie aber nur gegen eine entsprechende Karenzentschädigung auch während eines laufenden Vertrages einzugehen, da mit einem solchen unternehmerischen Wettbewerbsverbot dezidiert nach der diesbezüglichen Rechtsprechung auch entgegen dem Rechtsgedanken des § 90 a Abs.1 Satz 3 HGB die Tätigkeit als weisungsgebundener abhängiger Arbeitnehmer untersagt werden kann.“

Ebenfalls sollte bei Abfassung des Vertrages bei einem Wettbewerbsverbot jedenfalls seitens des Franchisenehmers darauf geachtet werden, dass kein unbestimmtes Verbot sonstiger Dienstleistungen und Tätigkeiten vereinbart wird. 

Aus Sicht des Franchisegebers sind diese Urteile eine gute Botschaft, denn das Kammergericht hat sich in diesem Verfahren zu einem weitgehenden, effektiven Schutz der Franchisegeberseite entschlossen. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kienle

Beiträge zum Thema