Der IDO e.V. mahnt auch Online-Händler in Österreich ab

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Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen gegenüber deutschen Online-Händlern ausgesprochen. Der Verein spricht jedoch auch Abmahnungen gegenüber Online-Händlern mit Sitz in Österreich aus. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, sollten wir uns unterhalten.

Zur Abmahntätigkeit des IDO e.V.:

Der IDO e.V. spricht massenweise Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen in Angeboten im Internet aus. Ich hatte daher in der Vergangenheit bereits mehrfach über die entsprechende Abmahntätigkeit berichtet, zuletzt mit den nachfolgenden Beiträgen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnkosten-unberechtigt-formfehler-ido-hat-seine-abmahnungen-nicht-an-das-neue-uwg-angepasst_183045.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnungen-des-ido-ev-wegen-fehlender-grundpreise-bei-amazon_182931.html

Abmahnungen auch gegenüber Online-Händlern mit Sitz in Österreich:

Aus meiner Beratungstätigkeit ist mir bekannt, dass der IDO auch Abmahnungen gegenüber Online-Händlern mit Sitz in Österreich ausspricht. Aktuell wurde hier in der Kanzlei wieder eine entsprechende Abmahnung zur Prüfung vorgelegt. Der Abgemahnte soll wie in den anderen hier vorliegenden Fällen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Kosten erstatten.

Meine Einschätzung: 

Der IDO e.V. macht mit seinen Abmahnschreiben recht niedrige Kosten geltend. Die sind nach meiner Einschätzung allerdings das geringste Problem. Die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte sich dagegen sehr schnell als Haftungsfalle herausstellen, denn bei Verstößen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung besteht das Risiko der Geltendmachung von Vertragsstrafen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-vertragsstrafenforderung-des-ido-ev_150954.html

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und spreche auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen aus.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie als Online-Händler mit Sitz in Österreich auch eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.  erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

 

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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