Der Schlüssel zum Waffenschrank ist genauso sicher aufzubewahren wie die Waffe selbst

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Das OVG NRW hat sich (als erstes Oberverwaltungsgericht) erstmals dazu geäußert, wie ein Schlüssel zu einem Waffenschrank aufzubewahren ist. Die Entscheidung führt dazu, dass viele Waffenbesitzer wie Jäger und Sportschützen die Aufbewahrung ihrer Schlüssel überdenken müssen.

Hintergrund: Nur waffenrechtlich zuverlässige Personen dürfen Inhaber eines Jagdscheins bzw. einer Waffenbesitzkarte sein. Die Zuverlässigkeit setzt unter anderem die sichere Aufbewahrung von Waffen voraus. Während ältere Waffenschränke Bestandsschutz haben, gelten seit einigen Jahren strengere Vorgaben (Sicherheitsklassen 0/1). 

Das Oberverwaltungsgericht stellt mit seiner Entscheidung vom 30.08.23 (Az.  20 A 2384/20) klar: Das Behältnis für den Schlüssel muss denselben Sicherheitsstandards entsprechen wie der Waffenschrank selbst. Mit anderen Worten: Einen Schlüssel zum Waffenschrank muss man in einem (zulässigen) Waffenschrank aufbewahren oder bei sich tragen.

Im Vorliegenden Fall hatte ein Jäger den Schlüssel zu seinem Waffenschrank in einem dicken 40kg schweren Tresor aufbewahrt. Dieser erfüllte aber nicht den Sicherheitsstandard als Waffenschrank. Das sei nach Auffassung des VG und OVG unzulässig und hätte zum Jagdscheinentzug führen müssen. 

Das Glück des Betroffenen war, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung des Schlüssels bislang nicht völlig klar waren. Laut OVG konnte man ihm daher keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorwerfen, weil er mit der Unterbringung in einem Tresor ja zumindest dokumentiert hatte, die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung ernst zu nehmen. 

Mit Bekanntwerden des Urteils gilt ein "ich hab es nicht besser gewusst" künftig aber wohl nicht mehr als ausreichend.

Deshalb gilt auch: Vorsicht bei (anlasslos möglichen) Kontrollen des Waffenschranks! Stellt der Prüfer fest, dass der Schlüssel nicht ausreichend sicher aufbewahrt wurde, droht Ärger.

Waffenschränke mit Zahlencode dürfte angesichts dessen bald Hochkonjunktur haben...

Dem Wortlaut der Entscheidung nach fällt übrigens wohl auch die Aufbewahrung von Notschlüsseln unter das "Matroschka-Puppen-Prinzip".

Foto(s): ©Adobe Stock/light2015

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