Der Schutz vor Ausbürgerung in der Verfassungsbeschwerde

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Was ist deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 16 GG?

Nach Art. 16 GG ist derjenige Deutscher, der die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besitzt. Das StAG bestimmt, dass die Staatsangehörigkeit in erster Linie mit der Abstammung zusammenhängt. Nach dem StAG ist danach derjenige Deutscher, der von Deutschen abstammt.

Der Begriff „Deutscher“ im Sinnes des Grundgesetzes umfasst jedoch neben den deutschen Staatsangehörigen auch die „Statusdeutschen“. Davon sind gemäß Art. 116 Abs. 1 GG alle Personen erfasst, die als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Angehörige in Deutschland aufgenommen worden sind.

Was ist der Sinn des Art. 16 Abs. 1 GG?

Art. 16 Abs. 1 hat den Sinn, den deutschen Staatsbürger vor dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit zu schützen, und zwar handelt es sich hierbei ausschließlich um die deutschen Staatsbürger.

Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen ohne oder gegen seinen Willen beseitigt wird; diese Beseitigung erfolgt nur auf einem Akt des Staates, dem Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Die Entziehung der Staatsangehörigkeit geschieht gegen oder ohne den Willen des Betroffenen (vgl. BVerfGE 116, 24, 44).

Sobald der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt, spricht man von einem Eingriff in Art. 16 Abs. 1 GG.

Jedoch ist der Verlust der Staatsangehörigkeit immer dann gerechtfertigt, wenn und sobald der Verlust auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgt; darüber hinaus darf der Betroffene dabei nicht staatenlos werden.

Praktisch relevant ist diese Vorschrift insbesondere bei einem Verlust der Staatsbürgerschaft wegen Falschangaben im Antrag. Auch insoweit muss zwischen dem Grundrecht auf Erhalt der Staatsangehörigkeit und dem Interesse des Staates, nur korrekte Einbürgerungen zuzulassen, abgewogen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Ausländerrecht & Asylrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

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