Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB - Vaterersatz als Täter

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Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB


Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist im § 174 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Möglich ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein Schutzbefohlener muss je nach Variante des § 174 StGB unter 18 bzw. unter 16 Jahre alt sein. Außerdem muss zwischen dem Täter und dieser Person ein Obhutsverhältnis bestehen. Dieses liegt vor, wenn das Opfer der Person zur Erziehung anvertraut wurde, aber auch in einem Ausbildungsverhältnis ist ein Obhutsverhältnis gegeben. Der Abs. 1 des § 174 StGB beinhaltet drei Varianten. Gemäß Abs. 1 Nr. 3 begeht einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, 


„wer sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt“.


Sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes


Wann eine sexuelle Handlung vorliegt, legt der Gesetzgeber im § 184h StGB fest: Demnach sind sexuelle Handlungen im Sinne des StGB „nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind“ (§ 184h Abs. 1). Erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen, die nach Art, Intensität und Dauer auf eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Zur Feststellung dessen ist eine Gesamtbetrachtung notwendig.


Sexueller Missbrauch als Vaterersatz


Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 271/23) befasste sich in seinem Beschluss vom 24. August 2023 mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Der Angeklagte hielt mit dem Auto auf einem Rastplatz an, um an der minderjährigen Nebenklägerin, für die er eine Art Vaterersatz war, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er berührte den Oberschenkel der Geschädigten, öffnete seinen Gürtel und versuchte anschließend mit seiner Hand in die Hose der Nebenklägerin zu fassen. Diese lehnte das ab. Aufgrund vorbeifahrender Autos, hörte der Angeklagte mit den Handlungen auf. Das Landgericht Bonn sah darin einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Laut Bundesgerichtshof überschreiten die Handlungen jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB, der sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes definiert. Zwar gelten bei Kindern und Jugendlichen weniger strenge Maßstäbe, trotzdem sind nicht sämtliche sexualbezogene Handlungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmäßig. Kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen sind demnach nicht erheblich im Sinne des Gesetzes. Jedenfalls erfüllen die Handlungen des Angeklagten aber den Tatbestand eines versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, sodass der Senat den Schuldspruch änderte.


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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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