Der Spion

  • 2 Minuten Lesezeit

Spionage


Spionage steht in Deutschland unter Strafe. Ein Paragraph, der die Spionage unter Strafe stellt, ist der § 99 StGB. In diesem ist die geheimdienstliche Agententätigkeit geregelt. Demnach wird nach § 99 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft:


wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mittelung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt“.


Andere Paragraphen regeln außerdem beispielsweise die Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§ 97 StGB), Landesverrat (§ 94 StGB) oder die Landesverräterische Agententätigkeit (§ 98 StGB)


Agent des türkischen Nachrichtendienstes MIT


In seinem Beschluss vom 31. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (AK 9/22) genauer mit den Voraussetzungen der geheimdienstlichen Tätigkeit aus § 99 StGB auseinandergesetzt.


Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt soll der Angeschuldigte im Auftrag des türkischen Nachrichtendienstes MIT verdeckt Informationen über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethulla Güllen gesammelt und dem Geheimdienst weitergeleitet haben. In einer Durchsuchung seines Hotelzimmers wurden mehrere Notizzettel über Personen aufgefunden, die er als Mitglieder bzw. Unterstützer der Bewegung einstufte. Das OLG Düsseldorf sah darin eine geheimdienstliche Agententätigkeit und erachtete eine Fortdauer in der Untersuchungshaft als erforderlich. Die Beschwerde des Angeschuldigten hatte keinen Erfolg.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Auch der Bundesgerichtshof sieht darin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geheimdienstliche Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Voraussetzungen einer geheimdienstlichen Agententätigkeit liegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes vor, da der Angeschuldigte zahlreiche Kontakte zu Vertretern türkischer Nachrichtendienste unterhielt und Informationen über in Deutschland lebende Personen sammelte und diese weiterleitete. 


Zudem richtete sich die Tätigkeit des Angeschuldigten gegen die Bundesrepublik Deutschland. Für dieses Merkmal genügt es, wenn staatliche belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist. Zuletzt stellt der Bundesgerichtshof den Angeschuldigten als Täter und nicht Gehilfen fest und schreibt ihm einen Vorsatz zu. Demnach wollte der Angeklagte eine geheimdienstliche Tätigkeit vornehmen und kannte sowohl die Umstände als auch die Bedeutung seiner Tätigkeit für den fremden Spionageapparat. Der Angeklagte muss somit weiterhin in Untersuchungshaft verweilen.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich