Geld aus Fahrkartenautomaten gestohlen - Explosion durch Polenböller (§ 308 StGB)

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Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft und ist daher ein Verbrechen: 


„Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“


Erforderlich ist also eine konkrete Gefahr. Diese muss auf der Explosion beruhen. Denkbar als Tatwerkzeug sind unter anderem Böller oder Gasflaschen. Neben dem Abs. 1, sind in Abs. 2 und 3 anschließend Qualifikationen geregelt, die eine tatsächliche Verletzung der Schutzobjekte voraussetzen und demzufolge auch einen höheren Strafrahmen normieren.


Sprengung von Fahrkartenautomaten


Um das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ging es auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 118/23) vom 28. Juni 2023. Die Angeklagten sprengten in mehreren Nächten Fahrkartenautomaten mit Polenböllern auf, um das darin befindliche Geld zu entwenden. In zwei Fällen enthielt der Automat kein Geld. Das Landgericht Stendal verurteilte die Angeklagten wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in neun Fällen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


In seinem Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof, dass sich die Angeklagten damit nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Eine Explosion wurde im Beschluss als ein Vorgang definiert, bei dem es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und dadurch zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt. Der Einsatz der Polenböller führte zu dieser Explosion. Außerdem wurden die Automaten durch die Explosion entweder zerstört oder erheblich beschädigt. Einzelne Automaten wurden sogar aus ihren Betonfundamenten gerissen. Es ist im hiesigen Fall unbeachtlich, dass es sich um handelsübliche Feuerwerkskörper handelte, die im europäischen Ausland frei erworben werden können. Eine Einschränkung des Tatbestandes kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Feuerwerkskörper die Explosionswirkung der in Deutschland zugelassenen Erzeugnisse erheblich übertrifft. Lediglich in Hinblick auf die nicht erfolgreichen Fälle, in denen die Automaten kein Geld enthielten, änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, da die Angeklagten in zwei Fällen kein Geld erbeuteten und somit in nur acht Fällen ein vollendeter Diebstahl vorliegt. Ein Rücktritt war jedoch nicht mehr möglich, da die Tat in diesen Fällen fehlgeschlagen war.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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