Der Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) und seine "Verwandten"

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Der Betrug als Straftatbestand ist im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 263 bis 263b StGB geregelt. Betrug liegt vor, wenn jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch Täuschung über Tatsachen bewegt.

Im Folgenden werden einige wichtige Aspekte des Betrugs und verwandter Delikte sowie mögliche Konsequenzen dargestellt:

1. Tatbestand: Um einen Betrug nach § 263 StGB zu begehen, müssen mehrere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, darunter Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vorsatz.

2. Strafandrohung: Die Strafandrohung für Betrug kann je nach den Umständen der Tat variieren. In einfachen Fällen sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren möglich. In besonders schweren Fällen oder bei hohem Schaden kann die Strafe höher ausfallen.

3. besonders schwerer Fall des Betrugs: Unter bestimmten Umständen kann ein Betrug als besonders schwerer Fall eingestuft werden, was zu einer höheren Strafe führen kann. Dies kann der Fall sein, wenn gewerbsmäßig oder bandenmäßig gehandelt wurde oder andere erschwerende Umstände vorliegen.

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) definiert verschiedene Arten von Betrug und verwandten Vermögensdelikten. Einige der relevanten Tatbestände sind
 
- Unterlassene Hilfeleistung bei Geld- oder Vermögensgefährdung (§ 323c StGB): Strafbar macht sich, wer es unterlässt, bei einer Vermögensgefährdung, die er selbst herbeigeführt hat, die zum Schutz des gefährdeten Vermögens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

- Kreditbetrug (§ 265b StGB): Hier geht es um das Erschleichen von Krediten oder Darlehen durch Täuschung.

- Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB): Strafbar macht sich, wer eine Kapitalanlage durch unrichtige oder unvollständige Angaben über die Vermögenslage oder die Risiken erschleicht.

- Computerbetrug (§ 263a StGB): Hierunter fallen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Computer- oder Datenverarbeitungssystemen.

 - Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Strafbar macht sich, wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben Subventionen erlangt.
   
Neben den strafrechtlichen Folgen kann der Geschädigte auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen.

Es ist wichtig zu betonen, dass Betrug eine schwere Straftat ist und die genauen Folgen von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Wenn Sie des Betrugs oder einer damit zusammenhängenden Straftat beschuldigt werden, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie über Ihre Rechte informieren, Sie im Verfahren vertreten und Ihnen bei der Entwicklung einer geeigneten Verteidigungsstrategie behilflich sein. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.


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