Bußgeldbescheid und Verjährung - Ein kurzer Überblick #Bußgeldbescheid # Verjährung

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Der Grundsatz


Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, sofern weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben wurde. Nach Ablauf dieser Frist beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. In § 26 Abs. 3 StVG heißt es dazu lapidar:  "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Die Verjährung beginnt im übrigen, sobald die Handlung abgeschlossen ist. Wenn der Erfolg erst später eintritt, beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt. Im Gegensatz dazu verjähren Verkehrsstraftaten frühestens drei Jahre nach der Tat (§ 78 StGB).


Ausnahmen bei Alkohol oder Drogendelikten


Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Alkohol- (0,5 - 1,01 Promille) oder Drogendelikten verjähren hingegen frühestens nach einem Jahr (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG i.V.m. § 24a StVG).


Unterbrechungen der Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit und Rechtsfolgen


Gem. § 33 OWiG gehören zu den wichtigsten Unterbrechungsmöglichkeiten: die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung sowie der Erlass des Bußgeldbescheids.

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird oder bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen, sobald die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Die Verjährung beginnt tatsächlich erst, wenn das Schriftstück in den Geschäftsgang gelangt ist, auch wenn dies nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung geschieht.

Achtung: Beachten Sie, dass die Verjährung nach einer Unterbrechung erneut beginnt. Allerdings ist die Verfolgung spätestens dann verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre, verstrichen sind. Dabei ist noch zu beachten, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Bußgeldbescheid auch wenn er zurückgenommen wird, seine verjährungsunterbrechende Wirkung beibehält (bspw. wenn einem Betroffenen durch einen neuen Bußgeldbescheid derselbe Sachverhalt weiterhin zur Last gelegt wird).


Gleichzeitigkeit von OWiG und Straftat


Im Falle einer Handlung, die sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt und in einem bei Gericht anhängigen Verfahren zur Last gelegt wird, gilt als gesetzliche Verjährungsfrist diejenige, die sich aus der Strafdrohung ergibt.


Vollstreckung nach Verjährung



Gemäß § 34 OWiG darf ein Bußgeldbescheid nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist beträgt im übrigen fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro und lediglich drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit der Rechtskraft der Entscheidung.


Fazit


Alles gar nicht so einfach. Daher einfach im Rahmen einer Erstberatung #info@drhoog.de kostenlos genaueres in Erfahrungen bringen; insbesondere auch, ob sich das Rechtsmittel bzw. der Einspruch im konkreten Fall auch wirklich lohnt.

Ihr RA Kanzleiteam Dr. Hoog - Telefon: 0211-30181920

Foto(s): Michael Hoog


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