Der Strafzuschlag bei der Selbstanzeige der Steuerhinterziehung
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Die gute Nachricht vorab: Auch in 2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Delikten der Steuerhinterziehung grundsätzlich möglich. Doch die strafbefreiende Wirkung muss in bestimmten Fällen nun teurer „erkauft” werden. Bereits 2011 schrieb der Gesetzgeber im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bei sogenannten schweren Fällen der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Absatz 3, Nr. 2 bis 5 (z. B. großes Ausmaß, gefälschte Belege, oder Steuerhinterziehung durch eine Bande) mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 EUR fest, dass von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines Zuschlags von 5 Prozent abgesehen werden kann. Für Selbstanzeigen seit 01.01.2015 wurden die Regeln dazu verschärft und präzisiert. Im einzelnen ergeben sich Besonderheiten, die hier auch an Beispielen dargestellt sein sollen:
Die Betragsgrenze wurde auf 25.000 EUR gesenkt. Dies bedeutet, dass eine Strafbefreiung ohne Zuschlag höchstens noch bei einem Hinterziehungsbetrag von 24.999,99 EUR erfolgen kann. Dabei muss aber das sogenannte Kompensationsverbot beachtet werden: es dürfen bei der Steuerabrechnung nicht gegenzurechnende Steuern abgezogen werden. Beispiel: Der Unternehmer U schuldet eine Jahresumsatzsteuer von 105.000 EUR, die er mit Vorsteuern von 95.000 EUR verrechnen kann, gibt die Steuererklärung aber vorsätzlich nicht zum 31.5., sondern erst zum 30.06. ab. Obwohl sich eigentlich nur ein Verzugsschaden von 10.000 EUR ergibt, ist ein Strafzuschlag von 15 Prozent auf den Betrag von 105.000 EUR zu bezahlen! Grund: Die Umsatzsteuer darf hier nicht mit der Vorsteuer verrechnet werden.
Die geschuldete Steuer ist fristgemäß nachzuentrichten. Hier gilt allerdings das Kompensationsverbot nicht. Bei dem obigen Beispielsfall braucht U nur die Differenz zwischen Umsatzsteuerbetrag und Vorsteuerbetrag, also 10.000 EUR zu überweisen. Die Höhe des Strafzuschlags (s.o.) bleibt davon unberührt.
Die Höhe der Geldauflage ist seit 01.01.2015 gestaffelt: Bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 25.000 und 99.999 EUR beträgt der Zuschlag 10 Prozent hiervon, zwischen 100.000 EUR und 999.999 EUR 15 Prozent, ab 1.000.000 EUR 20 Prozent. Wichtig dabei: Zinsen und andere Nebenleistungen erhöhen nicht den Zuschlag. Beispiel: Der Steuerpflichtige hinterzieht 95.000 EUR in 2011, er zeigt dies in 2015 an. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen von 15.000 EUR führen nicht zu einer Erhöhung des Zuschlags, der sich bei 95.000 EUR auf 9.500 EUR beziffert.
Die neue gesetzliche Regelung stellt klar, dass jeder Tatbeteiligte den Zuschlag zu entrichten hat, wenn er Strafbefreiung bezüglich zu seinen Gunsten hinterzogener Steuern erhalten soll. Also auch der Anstifter, Mittäter oder Gehilfe kann Befreiung erhalten, er muss aber den Strafzuschlag unabhängig von einer Entrichtung des Zuschlags durch weitere Personen entrichten, wenn auch er zu seinen Gunsten eine Steuer von mindestens 25.000 EUR hinterzogen hat. Beispiel: Mitunternehmer A und B geben Umsätze ihres gemeinsamen Unternehmens (OHG) in Höhe von insgesamt 1.000.000 EUR nicht an. A hinterzieht damit 300.000 EUR Einkommensteuer, B 50.000 EUR. Buchhalter C hilft beiden, indem er die Umsätze nicht verbucht, er zweigt dafür eine „Prämie” von 60.000 EUR ab, die er bei seiner Einkommensteuer nicht angibt und damit 24.000 EUR verkürzt. Bei vollständiger rechtzeitiger Nacherklärung der verschwiegenen Einkünfte durch die Tatbeteiligten muss A 45.000 EUR Zuschlag bezahlen (15 Prozent), B 5.000 EUR (10 Prozent). C muss keinen Zuschlag entrichten (noch unter 25.000 EUR).
Der Zuschlag muss innerhalb einer von der Strafverfolgungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bezahlt werden, andernfalls tritt keine Strafbefreiung ein. Umgekehrt kann der Steuerpflichtige keine Rückerstattung des bereits gezahlten Zuschlags verlangen, wenn die Rechtsfolge der Strafbefreiung nicht eintritt. Es kommt allenfalls die Anrechnung auf eine Geldstrafe in Betracht.
Generell lässt sich sagen, dass eine Selbstanzeige nur bei vollständiger Erfassung aller Steuerarten in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu einer Strafbefreiung führen kann. Ist ein Nachweis mit Belegen nicht mehr möglich, müssen Sicherheitszuschläge zugeschätzt werden. Allein wegen der Aufbereitung der Unterlagen und Abschätzung der zu entrichtenden Steuern und Nebenleistungen, ggf. Höhe der Strafzuschläge für die einzelnen Taten, ist die Hinzuziehung eines im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kompetenten Beraters dringend angezeigt.
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