Der „Verkehrsunfall“ im Supermarkt

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An dieser Stelle berichteten wir bereits über Unfälle auf Supermarktparkplätzen (siehe Beitrag „Unfälle auf Parkplätzen“1), die dadurch verursacht wurden, dass zwei Fahrzeuge auf den Fahrstraßen miteinander zusammengestoßen sind. Eine weitere häufige Unfallkonstellation ist, dass zwei Fahrzeuge gleichzeitig aus gegenüberliegenden Parktaschen ausparken und es in der Folge zu einem Zusammenstoß kommt.

Was in diesen Fällen bereits regelmäßig die Gerichte beschäftigt, gilt auch für die Unfälle, die sich im Supermarkt während des Einkaufs ereignen. In seinem Urteil vom 06.06.2016 (Az.: 6 U 203/15) hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einem Schadensfall zu befassen, der sich in einem Einkaufsmarkt ereignet hatte.

Eine Kundin bog mit ihrem Einkaufswagen von einem Haupt- in einen Seitengang ab. Da ihr dort jedoch eine Mitarbeiterin des Supermarktes mit einem Hubwagen entgegenkam, der mit Ware beladen war, machte die Kundin wieder einen Schritt zurück in den Hauptgang, ohne sich zuvor umzusehen. Durch den Rückwärtsschritt kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die in diesem Moment hinter der Beklagten vorbeigehen wollte. Die Klägerin stürzte und zog sich den Bruch ihres Ellenbogens zu, der operativ versorgt werden musste. In dem Rechtsstreit machte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz und ein Schmerzensgeld geltend.

Der Senat des OLG Hamm kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 50 % für den der Klägerin entstandenen Schaden haftet. Durch ihr schuldhaftes Verhalten habe die Klägerin eine Körperverletzung herbeigeführt. Die übrigen Kunden, die sich gleichzeitig im Supermarkt aufhielten, mussten nicht damit rechnen, dass sich die Beklagte plötzlich wieder in den Verkaufsgang zurückbewegt, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Gänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, da diese dem Supermarkt immanent seien.

Allerdings trifft die Klägerin nach Ansicht des OLG Hamm ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen hat. Die Klägerin hätte ebenfalls auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten achten müssen, als sie diese passiert hat. Hierdurch hat die Klägerin ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarktes verstoßen.

Fazit: Was die Gerichte bereits bei Unfällen auf Parkplätzen so gesehen haben, trifft auch auf „Unfälle“ im Supermarkt zu: Auch hier gilt in besonderem Maße, dass gegenseitig Rücksicht aufeinander genommen werden soll, um Zusammenstöße mit teilweise schweren Folgen zu vermeiden.

RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de

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