Der vermeintlich privathandelnde Konkurrent – Welche Ansprüche habe ich als Mitbewerber?

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Es handelt sich hierbei um einen Klassiker im Wettbewerbsrecht. Der Autor dieses Artikels hat selber bereits mehrere hundert gerichtliche sowie noch mehr außergerichtliche Verfahren im Bereich des Wettbewerbsrechtes geführt. Hierbei konnte er mehrfach aus erster Hand der Gerichte erfahren, dass die Großzahl der vor den Kammern für Handelssachen geführten Wettbewerbsangelegenheiten der hier genannten Fallgruppe zuzuordnen sind. Eines der größten Probleme für lauter handelnde Unternehmer stellen weiterhin diejenigen Verkäufer auf Onlineplattformen dar, die unter dem Deckmantel des privaten im gewerblichen Umfange Waren anbieten. Hierbei liegt der Vorteil für die vermeintlich privat handelnden natürlich offensichtlich auf der Hand:

Im Regelfall werden durch die vermeintlich Privaten keine Steuern abgeführt, kein Widerrufsrecht eingeräumt, die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen oder zumindest erheblich verkürzt sowie weitere erforderliche Informationspflichten, die der Gesetzgeber für das unternehmerische Tätigwerden im Fernabsatz vorsieht, nicht vorgehalten.

Dies wirkt sich im Regelfall auch auf die Preise aus, zu denen die Produkte angeboten werden.

Der Unternehmer, der sein Fernabsatzgeschäft auch in seiner Eigenschaft als offiziell Gewerbetreibender führt, ist hierbei erheblichen Restriktionen und Pflichten unterworfen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Kalkulation seiner Preise aus, sodass dieser entsprechende Produkte meist teurer anbieten muss als der vermeintlich privat Handelnde.

Soweit Sie ebenfalls von solchen Mitbewerbern betroffen sind, können Sie sich gern telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Wir können Ihnen meistens auf den ersten Blick bei eBay oder anderen Portalen mitteilen, ob eine gewerbliche Eigenschaft vorliegt. Neben der Anzahl der Bewertungen sieht die Rechtsprechung hierbei das vorgehaltene Produktportfolio, mithin die Anzahl der aktiven Artikel als entscheidendes Kriterium für die Bewertung einer gewerblichen oder privaten Eigenschaft an.

Auch insbesondere das Angebot von Neuartikeln in höherer Anzahl stellt regelmäßig ein taugliches Indiz für die Annahme eines gewerblichen Handelns dar.

Wir haben bereits zahlreiche Unternehmen in solchen Situationen vertreten und sind hierbei aktiv und erfolgreich für diese gegen entsprechende Mitbewerber vorgegangen. Sollten auch Sie hieran ein Interesse haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme mit unserer Fachanwaltskanzlei für u.a. gewerblichen Rechtsschutz.


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