Fotografie und Urheberrecht – welche Ansprüche stehen Fotografen bei rechtswidriger Nutzung zu?

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Eine Urheberrechtsverletzung ist ein großes Ärgernis für Fotografen. Die digitale Welt macht es „Fotodieben“ leicht Fotografien herunterzuladen und auf der eigenen Webseite hochzuladen. Diese sind rechtswidrige Nutzer der Fotografien. Die Rechte an Fotografien liegen jedoch beim Urheber. Daher müssen Berufsfotografen und Hobbyfotografen die Verletzung des Urheberrechts oder des Urheberpersönlichkeitsrechtes nicht hinnehmen.

I. Die Nutzungsrechte im Urheberrecht

Fotografen sind als Urheber ihrer Fotografien die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. 

Ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte sind unter anderem:

die ausschließlichen Rechte des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 

  • das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG,
  • das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG,
  • das Ausstellungsrecht, § 18 UrhG.

Fotografen haben als Urheber ferner das ausschließliche Recht, seine Lichtbilder und Lichtbildwerke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies ist das sogenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst dabei insbesondere 

  • das Vortragsrecht, das Aufführungsrecht und das Vorführungsrecht, § 19 UrhG,
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG,
  • das Senderecht, § 20 UrhG,
  • das Recht der Wiedergabe durch Bildträger oder Tonträger, § 21 UrhG,
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 22 UrhG.

Niemand darf die Fotografien als urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, außer der Urheber selbst. Der Urheber kann Lizenzen einräumen und einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte übertragen. Der Fotograf darf daher als Urheber andere Personen und Dritte von der Nutzung ausschließen. Die Nutzung ohne Einwilligung ist als Urheberrechtsverletzung rechtswidrig. Eine rechtswidrige Nutzung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann sich der Fotograf zur Wehr setzen.

II. Prozessuale Möglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

1. Die urheberrechtliche Abmahnung

Zunächst kann der Fotograf seine Ansprüche (dargestellt unter Ziffer III) mit einer urheberrechtlichen Abmahnung geltend machen. Mit der Abmahnung wird eine kurze Frist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, reagiert der Unterlassungsschuldner nicht oder lehnt er gar berechtigte Ansprüche ab, bieten sich weitere Möglichkeiten an, gegen den Verletzer des Urheberrechts vorzugehen.

2. Die einstweilige Verfügung im Urheberrecht

Der Fotograf kann als Urheber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen. Dazu muss er seinen Unterlassungsanspruch glaubhaft machen. Ist der Unterlassungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht, erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung, die dem Unterlassungsschuldner bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft untersagt, die Bilder zu nutzen.

3. Der Mahnbescheid und die Klage im Urheberrecht

Zuletzt können die Ansprüche in einem Mahnverfahren oder einer Klage verfolgt werden, um die Ansprüche rechtskräftig durchzusetzen.

III. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, stehen dem Urheber diverse Ansprüche zu. Hier sollen die wichtigsten Ansprüche kurz dargestellt werden:

1. Beseitigungsanspruch im Urheberrecht

Dem Urheber steht wegen einer Urheberrechtsverletzung ein Beseitigungsanspruch zu. Vereinfacht gesagt: Die Fotografie ist durch den Verletzer zu entfernen.

2. Unterlassungsanspruch im Urheberrecht

Der Verletzer hat zukünftige Verstöße zu unterlassen. Es besteht Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafenandrohung soll den Verletzer davon abhalten wieder das Urheberrecht des Unterlassungsgläubigers zu verletzen. Die Abgabe der Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr beseitigen.

3. Auskunftsanspruch im Urheberrecht

Dem Urheber stehen bei Verletzung seiner Urheberrechte außerdem Ansprüche auf Auskunft zu. Der Auskunftsanspruch beinhaltet eine Auskunft über Art und Weise und Umfang bzw. die Dauer der rechtswidrigen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. In der Praxis dient der Auskunftsanspruch insbesondere der Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs.

4. Der Schadenersatzanspruch – die Lizenzanalogie im Urheberrecht

Zuletzt stehen dem Urheber Ansprüche auf Schadenersatz zu. Die Ansprüche werden im Regelfall nach der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet. Zur Bezifferung des Schadens wird unter anderem der entgangene Gewinn oder die Lizenzgebühr herangezogen, die ein Lizenznehmer hätte entrichten müssen, wenn er sich die entsprechend rechtswidrig genutzten Rechte ordnungsgemäß hätte einräumen lassen. Was hätte ein Lizenznehmer zahlen müssen?

5. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten im Urheberrecht

Der Urheber kann einen Anwalt damit beauftragen gegen die Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Die im Verhältnis zum Anwalt entstehenden Kosten muss zunächst der Mandant, also der Urheber tragen. Allerdings besteht ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

IV. Unser Rat bei Urheberrechtsverletzungen

Als Fotograf oder Fotografin müssen Sie es nicht hinnehmen, dass jemand rechtswidrig Ihre Fotografien nutzt ohne eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen zu schließen. Neben der rechtswidrigen Nutzung kann bei hervorragenden Fotografien auch durch eine fehlende Urhebernennung ein Schaden entstehen. Nutzen Sie Ihre Bilder gar online, um im Google-Ranking besser gefunden zu werden, kann doppelter Content im Internet Ihr Ranking und damit auch Ihre Auffindbarkeit massiv beschädigen. Hinzu kommt ein entgangener Gewinn und entgangene Lizenzen.

Die Rieck & Partner Rechtsanwälte beraten Sie gerne bei einer Urheberrechtsverletzung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und wir führen mit Ihnen ein unverbindliches Erstgespräch.

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Als Fotograf sollten Sie Ihre Rechte durchsetzen. Gerne können wir Sie als Fotograf oder als Fotografin beraten, wenn ein Dritter rechtswidrig Ihre Fotografien und Lichtbildwerke nutzt.



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