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Der Versicherungsschutz auf Wanderschaft?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Hält sich ein Wohnungseigentümer dauerhaft in dem Appartement einer dritten Person auf, geht sein Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz deswegen nicht auf die Wohnung des Dritten über.

Wer eine Immobilie besitzt, sollte nicht nur etwa eine Gebäudeversicherung oder Hausratsversicherung abschließen. Auch ein Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz ist ratsam, um beispielsweise leichter Ansprüche gegen jemanden durchsetzen zu können, der die Immobilie beschädigt hat. Doch kann der Rechtsschutz einfach auf die Wohnung eines Dritten übergehen?

Wohnungseigentümer lebt bei seiner Freundin

Ein Mann hatte für seine Wohnung in C eine Wohnungs- und Grundstücksschutzversicherung abgeschlossen. Obwohl er die meiste Zeit bei seiner Lebensgefährtin in D lebte, war sein Appartement mit seinen Möbeln eingerichtet und damit jederzeit nutzbar. Außerdem übernachtete er dort in regelmäßigen Abständen. Als ein Unternehmen Bergbau betrieb, bildeten sich an den Innen- und Außenwänden der Wohnung Risse. Deren Eigentümer hielt sie nun für unbewohnbar und unverkäuflich und wollte einen Ausgleichsanspruch gegen das Unternehmen geltend machen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte jedoch einen Deckungsschutz ab. Schließlich habe der Mann seinen Lebensmittelpunkt woanders und nutze die alte Wohnung nicht mehr selbst, sodass der Rechtsschutz gemäß der Versicherungsbedingungen auf die andere Wohnung - nämlich die der Lebensgefährtin - übergegangen sei. Der Streit endete vor Gericht.

Versicherer muss Deckungsschutz gewähren

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab dem Wohnungseigentümer Recht und verpflichtete den Versicherer zur Gewährung von Deckungsschutz. Der Versicherungsschutz erlischt nur dann, wenn ein Eigentümer anstelle der alten Immobilie eine neue erwirbt oder ein Mieter aus der versicherten Wohnung auszieht. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Der Mann lebte nur als „Dauergast" in der Wohnung seiner Freundin, war aber nicht der neue Eigentümer oder Mieter. Auch ein konkretes Nutzungsrecht war nicht erkennbar.

Ein Übergehen des Rechtsschutzes würde außerdem dazu führen, dass er für seine eigene Wohnung keinen Rechtsschutz mehr hat, während eine fremde Wohnung geschützt wäre, an der er aber keinerlei Rechte besitzt. Schließlich ist nicht relevant, wo der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt hat; etwas Derartiges ergibt sich weder aus den Versicherungsbedingungen noch aus Gesetz. Wichtig war vielmehr, dass der Mann noch Eigentümer der Wohnung in C war und sie von ihm noch immer selbst bewohnt wurde - wenn auch nur selten.

(OLG Koblenz, Urteil v. 27.07.2012, Az.: 10 U 103/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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