Der Versorgungsausgleich

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Mit der Durchführung der Ehescheidung findet automatisch, mithin von Amts wegen der Versorgungsausgleich statt. Bei diesem handelt es sich um die jeweils hälftige Aufteilung der von jedem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft. Keinen Unterschied macht es, ob die Ehegatten während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Rentenversicherung eingezahlt oder eine betriebliche Altersvorsorge geschaffen haben.


Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es, Nachteile, die insbesondere aufgrund der während der Ehezeit gelebten Rollenverteilung entstanden sind, auszugleichen. Denn immerhin erwirtschaftet derjenige, der mit der Haushaltsführung und Kindererziehung befasst ist, regelmäßig weniger Rentenanwartschaften als derjenige Ehegatte, der Vollzeit arbeiten geht. Aus diesem Grund muss jeder die Hälfte der Rentenanwartschaften „abgeben“, die er während der Ehezeit erwirtschaftet hat.


Unter der Ehezeit versteht man den ersten Tag des Monats, in dem die Ehegatten geheiratet haben, bis zum letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten vorausgeht.


Beim Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Verbundverfahren. Dieses bedeutet, dass der Versorgungsausgleich abhängig vom Scheidungsverfahren, durchgeführt wird. Er steht mit diesem mithin im Verbund. Das Vesorgungsausgleichsverfahren kann vom Scheidungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch abgetrennt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehescheidung aus dringenden Gründen vollzogen werden muss, das Verfahren rund um den Versorgungsausgleich die vorzeitige Ehescheidung jedoch verhindern würde.


Auf den Versorgungsausgleich können die Ehegatten verzichten. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn beide Ehegatten der Versorgungsausgleich nicht durchführen wollen und die jeweilige Verzichtserklärung entweder notariell beurkundet ist oder sich beide Ehegatten im Scheidungstermin anwaltlich vertreten lassen und ihre Verzichtserklärungen zu Protokoll des Familiengerichts geben.


Der Versorgungsausgleich findet darüber hinaus auch dann nicht statt, wenn sog. Bagatellfällevorliegen, mithin Rentenanwartschaften, die den vorgegebenen Kapitalwert nicht erreicht haben, mithin geringwertig sind. 


Sind die Ehegatten nur kurz miteinander verheiratet, mithin unter drei Jahren, findet der Versorgungsausgleich nur auf den Antrag eines oder beider Ehegatten hin statt.


Hat ein Ehegatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen, muss genau geprüft werden, ob diese dem Versorgungs- oder dem Zugewinnausgleich unterliegt. Besteht ein sog. Kapitalwahlrecht, von dem der betroffene Ehegatte Gebrauch gemacht hat, unterliegt die private Rentenversicherung dem Zugewinnausgleich, nicht jedoch dem Versorgungsausgleich. Das Kapitalwahlrecht ist das Recht des privaten Rentenversicherungsnehmers, zum Zeitpunkt des Renteneintritts zwischen einer lebenslangen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalauszahlung zu wählen.



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