Die Pflichten in der Ehe

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Die Eingehung der Ehe begründet wechselseitige Pflichten der Ehegatten. Zu diesen gehören:

◦    die Pflicht zur häuslichen Lebensgemeinschaft    

◦    die Treuepflicht   

◦    die Pflicht zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme

◦    die Beistands- und Garantenpflicht sowie    

◦    die Pflicht zur Vermögensfürsorge.


Die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft verpflichtet beide Ehegatten, dem jeweils anderen nicht nur zur Einräumung der Nutzungsmöglichkeit bzgl. der Ehewohnung, sondern auch zur Gewährung der Nutzung von Haushaltsgegenständen.
Die sog. Treuepflicht verlangt beiden Ehegatten ab, sich sexuell lediglich seinem Ehegatten hinzunehmen. Sind sich die Ehegatten einig, kann die Sexualität von beiden jedoch auch anders, beispielsweise in Form der sog. offenen Ehe, ausgelebt werden.
Eine Pflicht zur Gründung einer Familie besteht entgegen vieler Annahmen nicht. Das sog. Selbstbestimmungsrecht verbietet regelrecht eine solche Pflicht. Kein Ehegatte kann entgegen seiner inneren Überzeugung verpflichtet werden, ein Kind in die Welt zu setzen oder zu adoptieren. Jeder Ehegatte hat das Recht auf die eigene Privat- und Intimsphäre.
Dieses Recht wird auch nicht durch die sog. Beistands- und Garantenpflicht eingeschränkt. Sofern es dem einen Ehegatten zumutbar ist, hat er für den anderen Ehegatten einzustehen und Schaden von diesem abzuwenden.
Im Rahmen der Vermögensfürsorge obliegt es jedem Ehegatten, die finanziellen Belastungen des jeweils anderen zu minimieren, sowie es diesem zumutbar ist. Dazu gehören die Verringerung der Steuerschulden sowie die Leistung von Familienunterhalt.
Erfüllt einer der Ehegatten die vorgenannten Pflichten nicht, hat der eine Ehegatte die Möglichkeit, den anderen Ehegatten vor dem zuständigen Familiengericht zu verklagen. Dies geschieht aber außerordentlich selten. Der Grund liegt darin, dass der Beschluss des Gerichts nicht vollstreckt werden kann.


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