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Versorgungsausgleich bei Beamten: Was gilt im Scheidungsfall?

  • 7 Minuten Lesezeit
Versorgungsausgleich bei Beamten: Was gilt im Scheidungsfall?

Experten-Autor dieses Themas

In Deutschland wird die Versorgung von Beamten im „Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes“ (Beamtenversorgungsgesetz, BeamtVG) auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 5 GG) geregelt. Die Versorgung von Beamten ist dabei ein selbstständiges System der Alterssicherung. Während Nicht-Beamte meist durch Rentenpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte eine Regelversorgung erwerben, um im Rentenalter sozial abgesichert zu sein, haben Beamte Pensionsansprüche gegen ihren Dienstherrn. Nicht-Beamte werden nach ihrem Arbeitsleben Rentner, pensionierte Beamte werden Pensionäre. Die Pension wird auch Ruhegehalt genannt.  

Doch was passiert im Falle einer Scheidung mit den erworbenen Anwartschaften zur Alterssicherung? Wie wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung oder im Todesfall von Beamten geregelt? Wie werden die Ansprüche aufgeteilt? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.  

Wer regelt den Versorgungsausgleich bei der Scheidung eines Beamten?

Wird eine Ehe geschieden, entscheidet das Familiengericht von Amts wegen (automatisch) auch über den Versorgungsausgleich. Damit soll sichergestellt werden, dass die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Ansprüche der Alterssicherung gerecht untereinander aufgeteilt werden. Bei der Scheidung zwischen Beamten und Angestellten beziehungsweise Arbeitern werden hinsichtlich des Versorgungsausgleichs alle aufzuteilenden Aspekte berücksichtigt, aus denen Ansprüche zur Alterssicherung hervorgehen. Das sind beispielsweise: 

  • Riester-Renten 

  • private Rentenvorsorgen 

  • Zusatzrenten 

  • Betriebsrenten 

  • gesetzliche Renten 

  • Erwerbsunfähigkeitsrenten 

  • Pensionen 

Diese Unterlagen müssen dem Familiengericht von den Eheleuten zur Prüfung vorgelegt werden. Auch während der Trennungszeit der Eheleute werden weiterhin Anwartschaften erworben. Bei der Aufteilung der Ansprüche zur Alterssicherung prüft das Familiengericht auch unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (BVersTG) die angeführten Positionen beim jeweiligen Versorgungsträger. Das Ergebnis dieser Prüfung wird als Versorgungsausgleich vom Gericht beschlossen.  

Nicht berücksichtigt beim Versorgungsausgleich werden Verträge mit Auszahlungen, die nicht die Alterssicherung betreffen. Wird in der Ehe gemeinsam Kapital aufgebaut –zum Beispiel durch Risiko- oder Kapitallebensversicherungen –, zählt dies zum Zugewinnausgleich und nicht zum Versorgungsausgleich. Der Zeitraum der Berechnung erstreckt sich vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 3 VersAusglG). Ausnahme: Gemäß § 3 VersAusglG findet bei Ehezeiten bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Auch wenn die Eheleute überwiegend gleichwertige Anrechte auf Alterssicherung erworben haben, wird der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht meist nicht automatisch vorgenommen. 

Wie erfolgt die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten?

Die Altersversorgung von Beamten stellt ein selbstständiges System dar. Im Jahr 2006 (Föderalismusreform) wurde das Beamtenrecht neu geordnet. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) wurde durch das Beamtenrechtsrahmengesetz ersetzt. Damit wurden die Kompetenzen der Gesetzgebung im Beamtenrecht auf die einzelnen Länder übertragen. Das hat zur Folge, dass Regelungen und Befugnisse in den jeweiligen Bundesländern voneinander abweichen können.  

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt für Ehen, die ab 2009 geschlossen wurden, grundsätzlich durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz (50 : 50). Dabei werden Anwartschaften beziehungsweise Pensionsansprüche beider Ehegatten miteinander verglichen. Oft haben Frauen aufgrund von Zeiten der Erziehung gemeinsamer Kinder geringere Zeiten für Anwartschaften erworben. Um auch dies gerecht zu gestalten, wird die Differenz, die aus beiden Anwartschaften entsteht, halbiert. Der Ehegatte, der die geringeren Anwartschaften hat, ist dabei Ausgleichsberechtigter. Der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften ist zum Ausgleich verpflichtet (Ausgleichsverpflichteter).  

Die errechnete Anwartschaft wird dem Ausgleichsberechtigten für dessen spätere Alterssicherung auf einem eigenen Versicherungskonto gesichert. Daraus erhält der Ausgleichsberechtigte ab dem Zeitpunkt seines Rentenbeginns die entsprechenden Leistungen. 

Beispiel zur Berechnung des Versorgungsausgleichs

A besitzt bei der Eheschließung einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente in Höhe von 250 Euro pro Monat. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung hat sich der Anspruch auf die zukünftige gesetzliche Regelversorgung auf 550 Euro pro Monat erhöht. Der Ehegatte B hingegen hatte bei der Eheschließung einen Anspruch auf Bezüge aus der Beamtenversorgung in Höhe von 350 Euro pro Monat. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung hat sich dieser Anspruch auf 950 Euro pro Monat erhöht.  

Da alle Anwartschaften, die A und B während der Ehe erworben haben, geteilt werden, gibt A die Hälfte ihrer Ansprüche an B ab und umgekehrt. Nach unserem Beispiel beträgt bei A die Hälfte der Differenz aus der Anwartschaft am Anfang der Eheschließung (250 Euro) und zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe (550 Euro) 150 Euro. Diese erhält B. 

Demgegenüber steht B. Er hat während der Ehe den für die Ehezeit berechneten (zu Anfang der Eheschließung 350 Euro, bei der Scheidung der Ehe 950 Euro) hälftigen Differenzbetrag in Höhe von 300 Euro an A zu übertragen. Genauso wird mit etwaigen Zusatzrenten sowie Verträgen und Auszahlungen, die der Alterssicherung dienen, verfahren. 

Versorgungsausgleich bei Beamten berechnen: Tabelle

Berechnung Versorgungsausgleich gemäß Halbteilungsgrundsatz 

A als Angestellte 

B als Beamter

Anspruch auf Anwartschaft/Versorgung zum Zeitpunkt der Eheschließung (in Euro) 

250 

350 

Anspruch auf Anwartschaft/Versorgung zum Zeitpunkt der Ehescheidung (in Euro) 

550 

950 

Differenzbetrag (in Euro) 

300 

600 

Halbteilung (50 %), an den Ehegatten zu übertragen (in Euro) 

150 

300 

Anspruch (in Euro) 

150 

Versorgungsausgleich bei bereits pensionierten Beamten

Werden bereits pensionierte Beamte beziehungsweise Beamte im (vorzeitigen) Ruhestand geschieden, bedeutet das für den Versorgungsausgleich, dass sich die Versorgungsbezüge je nach vorliegendem Fall erhöhen oder vermindern können. Um nicht zu weit auszuholen, sei hier beispielhaft § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) erwähnt. Dieser befasst sich mit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung und besagt u. a.: 

„(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte [...] Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.“ 

Sie sehen, die Gesetzeslage gestaltet sich hier recht umfangreich. Wie es in Ihrem speziellen Fall aussieht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Familienrecht nach der Gesamtabwägung Ihrer persönlichen Umstände genau erläutern. 

Was geschieht mit dem Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Partners? 

Stirbt ein Ex-Partner, hat das rechtliche Folgen für den Versorgungsausgleich. Wichtig dabei ist auch der Zeitpunkt des Todes des ehemaligen Partners. Grundsätzlich kann man Folgendes sagen: 

1. Tod des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens noch vor Rechtskraft der Scheidung 

Wenn der Ex-Partner stirbt, bevor die Scheidung rechtskräftig ist, kommt es zu keinem Versorgungsausgleich. Dieser kann nur zwischen zwei geschiedenen Ehepartnern im Verbundverfahren vorgenommen werden (§ 131 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Scheidung kann durch den Tod somit nicht vollzogen werden, weil die Ehe (zusammen mit dem Versorgungsausgleich) nicht mehr geschieden werden kann. 

2. Tod des Ausgleichsberechtigten 

Mit dem Tod des Berechtigten – also des geschiedenen Ehepartners mit den geringeren Anwartschaften – endet der Versorgungsausgleich nicht. Das bedeutet, dass die Anwartschaften des Berechtigten auch bei dessen Tod weiterhin bestehen bleiben.  

Aber: Es besteht für den Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit, wieder die komplette Rente, ohne Abzug der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften, zurückzuerhalten. Die Voraussetzung dafür ist, dass der frühere Ehepartner weniger als drei Jahre Bezüge aus den durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften erhalten hat (§ 32, 37 ff. Versorgungsausgleichsgesetz, VersAusglG). Das geschieht jedoch nicht automatisch. Sie müssen dafür nach dem Tod des Berechtigten einen Antrag auf „Anpassung wegen Todes“ beim Versorgungsträger stellen. 

3. Tod des Ausgleichsverpflichteten 

Mit dem Tod des Ausgleichsverpflichteten (der geschiedene Ehepartner mit den höheren Anwartschaften) bleiben die Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich für den Berechtigten bestehen. Nach dem Tod des Verpflichteten richtet sich der Anspruch gegen die Erben des verpflichteten Ex-Partners (§ 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). 

Ist der Versorgungsausgleich für Beamte steuerlich absetzbar?

Ja, das ist möglich. Gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem können Beamte folgende Zahlungen steuerlich geltend machen: 

  • Zahlungen an den Ehepartner zur Abwendung des Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4c, § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz, EStG) 

  • Auffüllzahlungen, um eine Kürzung der Versorgungsbezüge auszugleichen (§ 58 Beamtenversorgungsgesetz, BeamtVG) 

  • Zahlungen zur Altersversorgung 

Hat der Versorgungsausgleich Nachteile für Beamte?

Unter Umständen kann der Versorgungsausgleich für Beamte Nachteile mit sich bringen. Das ist vor allem bei der sogenannten externen Teilung der Fall (§ 14 VersAusglG). Bei dieser Art der Teilung wird das Konto mit den vom Ausgleichspflichtigen übertragenen Anwartschaften neu und extern, also bei einem anderen Versorgungsträger als dem des Ausgleichspflichtigen, angelegt. 

Der Ziel-Versorgungsträger ist dabei grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung als gesetzlicher Rentenversicherungsträger. Dem Beamten wird dabei ein Teil seiner Versorgungsleistungen gekürzt. Der Ausgleichsberechtigte erhält daraufhin nicht vom Dienstherrn des geschiedenen Partners, sondern von der gesetzlichen Rentenversicherung die spätere Versorgungsleistung. Sind beide Ehepartner Beamte, wird beiden die Versorgungsleistung gekürzt. Beide müssen zu Teilen zur Deutschen Rentenversicherung wechseln. 

Ist es möglich, den Versorgungsausgleich für Beamte auszusetzen?

In Einzelfällen, in denen die Versorgungskürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs eine besondere Härte für den Ausgleichsverpflichteten darstellen würde, kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt beziehungsweise angepasst werden. Folgende Härtefall-Gründe, die das Aussetzen beziehungsweise Anpassen einer Kürzung rechtfertigen, sind im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehen: 

§ 33 Anpassung wegen Unterhalt 

  • Wenn der Ausgleichsberechtigte keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen den Ausgleichsverpflichteten sonst einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte 

§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze 

  • Antrag des Ausgleichsverpflichteten auf Anpassung beim Versorgungsträger, bei dem das Anrecht besteht 

  • Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht 

§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person 

  • Abänderungsantrag beim Familiengericht

Foto(s): ©Adobe Stock/Africa Studio

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