Der Wasserschaden und die Anfechtung einer Vereinbarung über die Schadenszahlung mit der Versicherung

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, wie Sie bei einem Wasserschaden die Anfechtung einer Vereinbarung über die Schadenszahlung mit der Versicherung vornehmen können.

Seit einiger Zeit erleben wir Starkregen und Hochwasser in zuvor nicht bekanntem Ausmaß.

Dieses betrifft zehntausende Geschädigte.

Die Versicherer kommen mit der Schadensaufnahme und Schadensregulierung kaum nach.

Aus diesem Grunde schlägt nunmehr die große Stunde der Schadensregulierer vor Ort.

Doch hierbei ist Vorsicht geboten!

Die Schadensregulierer profitieren häufig davon, wenn sie für den Versicherer Geld bei der Schadensregulierung einsparen.

Bei der Schadensregulierung vor Ort besteht auch regelmäßig ein erhebliches Missverhältnis:

Der Schadensregulierer macht das beruflich jeden Tag.

Er kennt sich mit dem Versicherungsvertrag und den daraus bestehenden Zahlungsansprüchen genauestens aus.

Der Versicherungsnehmer hingegen hat regelmäßig keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich.

Zudem ist er auch oftmals durch die plötzliche Situation des Wasserschadens völlig überfordert.

Häufig gibt der Schadensregulierer vor Ort eine Einschätzung zum Schaden und zu den Erstattungsbeträgen ab und bietet „schnelle und unbürokratische Hilfe“ in Form einer Einmalzahlung an.

Das wird zum Teil Abfindungsvereinbarung oder fiktive Abrechnung genannt mit welcher der Versicherungsnehmer sich schriftlich einverstanden erklären muss, damit sie wirksam zustande kommt.

Später kann sich der Schadensumfang jedoch als viel größer herausstellen, als von dem Versicherungsnehmer angenommen.

Weitere Ansprüche sollen dann nach der unterzeichneten Erklärung jedoch ausgeschlossen sein.

Dann kann es erforderlich sein, die Vereinbarung mit dem Versicherer aufzulösen, was aber nur in bestimmten Konstellationen möglich ist.

Eine Möglichkeit ist Anfechtung wegen Irrtums.

Dieses ist gesetzlich geregelt in § 119 BGB, in welchem es heißt:

§ 119Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Besonders zu beachten ist hierbei die Anfechtungsfrist.

Die Anfechtung muss nämlich unverzüglich nach Kenntnis von dem Irrtum erfolgen.

Hier heißt es dann schnell zu handeln.

Eine weitere Möglichkeit ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schadensregulierer vor Ort den Schadensumfang erkannt, aber gegenüber dem Versicherungsnehmer verharmlost oder kleingeredet hat um die Unterzeichnung der Abfindungsvereinbarung zu erreichen.

Gesetzlich geregelt ist diese Anfechtungsmöglichkeit in § 123 BGB:

§ 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Auch hierbei besonders zu beachten ist die Anfechtungsfrist:

Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt…

Die Beweislast für die arglistige Täuschung liegt allerdings bei dem Versicherungsnehmer.

Er muss also regelmäßig Zeugen hierfür haben.

Ich selbst vertrete Mandanten in Versicherungssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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