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Der Werbungs­kosten­abzug ist bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium zu kürzen

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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 29.09.2022, Aktenzeichen: VI R 34/20, entschieden, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält.

Im vorliegenden Fall absolvierte die Klägerin eine Masterstudium in Amerika. Bei diesem Studium handelte es sich um eine steuerlich anerkannte Zweitausbildung. Hierfür erhielt die Klägerin ein monatliches Stipendium, welches sie für den Lebensunterhalt verwendete. Im Rahmen ihrer Steuererklärung machte die Klägerin die angefallenen Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Dabei brachte sie jedoch das Stipendium nicht in Abzug. 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhof seien diese Leistungen jedoch in Abzug zu bringen. Zwar seien die Aufwendungen, so der Senat, im Grunde genommen als Werbungskosten zu berücksichtigen, jedoch führe vorliegend die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Daher werde im Zeitpunkt der Erstattung das Ergebnis des Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Dies gelte auch für die Stipendienleistungen, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten würde. Aufgrund der Tatsache, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei ist, scheide eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus. In diesem Fall dürften die Werbungskosten daher nach § 3 c Abs. 1 EStG, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Steuerrecht

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