Der Werkvertrag mit der Privatperson – so schnell kann der Vertrag widerrufen werden

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Der Vertrag wird rückabgewickelt – dies sind die Gefahren

Auch im Rahmen des Abschlusses von Werkverträgen besteht für jeden Unternehmer und Handwerker die Gefahr, dass der Vertrag mit seinem Kunden widerrufen werden kann. Ein Werkvertrag ist hierbei jeder Vertrag, den ein Handwerker oder Installateur mit seinem Kunden schließt; z. B. Umbaumaßnahmen, Installation von Geräten oder die Montage einer Heizungsanlage.

Das Widerrufsrecht besteht immer dann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen – das heißt, mündlich vereinbart, per Handschlag oder schriftlich unterschrieben – wird. Ebenso ist es ausreichend, wenn der Kunde ein Angebot formuliert oder eine Vorgehensweise vorschlägt, die dann später vom Unternehmer oder Handwerker in dieser Form ausgeführt wird.

Die Falle in der Praxis – so wird sie vermieden 

Ein kritischer Punkt in diesem Zusammenhang ist, wenn der Unternehmer zuvor mit dem Kunden über den Auftrag (telefonisch) gesprochen hat, der Unternehmer zwecks Aufmaß in die Wohnung des Kunden fährt und im Anschluss daran der Auftrag mündlich erteilt wird. Hier treffen den Unternehmer erhebliche Aufklärungspflichten, die bei Nichtbeachtung dazu führen, dass das Widerrufsrecht des Vertrages nicht nur 14 Tage beträgt, sondern sich auf eine Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen verlängert. 

Zur Vermeidung des Widerrufsrechts des Kunden (Verbrauchers) gilt daher folgendes:

  • Vertragsschluss direkt beim Kunden vermeiden
  • Angebote des Kunden, die vor Ort getätigt werden, nicht unverändert annehmen
  • Angebote oder Auftragsbestätigungen nach vorheriger Ortsbegehung schriftlich im Nachgang übersenden
  • Zumindest erheblich über den Vertragsinhalt und die Möglichkeit des Widerrufs (inkl. Widerrufsfolgen) aufklären, sodass lediglich das Widerrufsrecht von 14 Tagen besteht

Die Folgen des Widerrufs

Die Folgen eines Vertragswiderrufs sind die Rückgewährung der erhaltenen Leistungen, sodass der Unternehmer seinen erhaltenen Werklohn zurückerstatten muss. Der Kunde muss die erhaltenen Bauleistungen an den Unternehmer zurückerstatten, Baumaterialien sowie alle Leistungen zurückgeben, soweit dies möglich ist. Soweit dies unmöglich ist, muss der Kunde einen Wertersatz an den Unternehmer leisten.

Wer ist in der Praxis häufig von der Widerrufsfolgen betroffen?

Aus der praktischen Erfahrung der alltäglichen Beratungspraxis lassen sich folgende Handwerkgruppen als „vom Widerruf gefährdet“ zusammenfassen:

  • Heizungsbauunternehmen
  • Malerfachbetriebe
  • Zimmer- und Schreinerleute
  • Fachleute im Bereich Außenarbeiten- und Gestaltung (Terrassenarbeiten, Gartenbereich, Gärtnerarbeiten)
  • Ansprechpartner für den Bereich Renovierung, Sanierung, Umbaumaßnahmen
  • Erteilung von Sonderwünschen auf der Baustelle

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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