Designschutz - Ein Überblick über die möglichen Schutzmöglichkeiten (Teil 3)

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3. Vor- und Nachteile der jeweiligen Schutzrechte

Der Markenschutz ist im Gegensatz zum Schutz nach dem Designgesetz bzw. der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung davon abhängig, welches Produkt geschützt wurde und ob dieses der verletzenden Form ähnlich ist. Ferner muss auch die Verwendung der Marken verletzend erfolgen, also als Herkunftshinweis für die Leistungen/ Produkte des werbenden Unternehmens. Der Vorteil des ergänzenden Nachahmungsschutz nach dem UWG liegt darin, dass dieser keine Neuheit wie das Geschmacksmuster/ Design voraussetzt.

Der Nachahmungsschutz nach dem UWG ist auch nicht strikt auf ein Modell fixiert, sondern schützt auch ein geändertes, weiterentwickeltes Produkt. Das Designrecht bietet hingegen die Möglichkeit, den Schutz vor den Vertriebsbeginn, also bevor eine Produkt produziert und vertrieben wird, vorzuverlagern.

Aufgrund der Möglichkeit, naheliegende Abwandlungen mitanzumelden, kann der Designschutz kostengünstig ausgeweitet werden. Im Verletzungsprozess bietet er im Vergleich zum Urheberrecht den Vorteil, dass die Rechtsgültigkeit des Musters nicht bewiesen werden muss, da dieses von Gesetzes wegen vermutet wird.

4. Eintragungsverfahren nach dem Designgesetz und der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung

Soll ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden, muss dieses beim zuständigen Markenamt angemeldet werden. Die Anmeldung muss Name und Anschrift enthalten, wobei die Angabe des Erzeugnisses im

deutschen Recht im Gegensatz zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) zwingend ist, um einen Anmeldetag zuerkannt zu bekommen. Die Kosten für die Anmeldung eines Designs belaufen sich bei elektronischer Anmeldung auf 60,00 Euro und eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Eintragung und Bekanntmachung) auf 350,00 Euro. Bei einer Sammelanmeldung eines deutschen Designs werden lediglich 6,00 Euro für jedes weitere Design berechnet. Im Gemeinschaftsrecht kommen für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster jeweils 175,00 Euro Gebühren hinzu. Bei der Einschaltung eines Anwaltes fallen zudem Anwaltskosten an. Besondere Bedeutung kommt bei der Anmeldung der Wiedergabe des Musters zu. Der Schutz wird nur für diejenigen Merkmale eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Das OLG Köln (Urteil vom 22.06.2011 – 6 U 46/11, IPRB 2011, 252) hat beispielsweise zwei hinterlegte Schnittzeichnungen eines Cremetiegels als unzureichend angesehen, da diese nur einen unvollkommenen Gesamteindruck des Produkts lieferten. Bei der Auswahl der Abbildungen sollte daher sorgfältig gearbeitet werden. Hierfür darf der Anmelder sieben in der Europäischen Gemeinschaft oder bis zu zehn Darstellungen in Deutschland zur Wiedergabe des Musters einreichen.

5. Eintragungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Eintragung eines Designs/Geschmacksmusters ist einmal, dass es „neu“ ist und eine „Eigenart“ aufweist. Neu ist es, wenn der Öffentlichkeit das Geschmacksmuster vor der Anmeldung noch kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht wurde. Als „identisch“ gilt ein Design/Geschmacksmuster, wenn sich die Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. „Eigenart“ weist ein Geschmacksmuster auf, wenn es sich durch den gesamten Eindruck, der beim informierten Benutzer entsteht, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das andere Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Bei der Beurteilung der „Eigenart“ ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. In allen „dicht besiedelten“ Designbereichen, wie beispielsweise bei Bekleidung, Küchenmöbel, Kaminöfen oder Kfz-Felgen, genügen bereits geringe Unterschiede zu dem nächstliegenden Muster, um das Erfordernis der Eigenart zu erfüllen. Entscheidend ist bei dieser Beurteilung der Eigenart nicht, ob das Muster eigentümlich, formschön, nützlich, zweckmäßig ist oder eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist. Ein Geschmacksmuster gilt nur dann nicht der Öffentlichkeit als zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde. Aus diesem Grunde kommt einer vertraglichen Vertraulichkeitsklausel größere Bedeutung zu, da ansonsten die Gefahr besteht, dass das Design wegen der Vorveröffentlichung nach Ablauf der Schonfrist von einem Jahr nicht mehr schutzfähig ist.

Der vierte Teil der Reihe zum Designrecht beschäftigt sich mit den Schutzfristen und dem Schutzumfang.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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