Designschutz - Ein Überblick über die möglichen Schutzmöglichkeiten (Teil 1)
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Dieser Beitrag befasst sich mit den relevanten Änderungen, die mit dem ab 01.01.2014 geltenden neuen deutschen Designgesetz, das das deutsche Geschmacksmustergesetz abgelöst hat, verbunden sind. Es werden die rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt, über welche Wege ein Schutz von Designgestaltungen erreicht werden kann. In dieser Darstellung wird auf neuere und geänderte Rechtsprechung Bezug genommen.
1. Designgesetz
Am 01.01.2014 ist das neue Designgesetz (DesignG) in Kraft getreten und ersetzt damit das bisher geltende Geschmacksmustergesetz (GeschmMG). Mit dem neuen Designgesetz wird die etwas missverständliche Bezeichnung „Geschmacksmuster“ in die im allgemeinen Sprachgebrauch eher verwendete Bezeichnung „Design“ geändert. Auf Ebene der Europäischen Union verbleibt der Begriff des „Geschmacksmusters“, so dass beide Begriffe weiterhin Verwendung finden. Wesentliche Änderung im Designgesetz ist nunmehr die Einführung eines kostengünstigeren Verfahrens, ein Muster vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für nichtig erklären zu lassen, statt die Nichtigkeit vor Gericht klären zu lassen.
1.1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Auf Grund der Verordnung vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) kann ein Geschmacksmuster für den gesamten Raum der Europäischen Gemeinschaft geschützt werden. In der Verordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, ohne Formalien einen Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster herbeizuführen. Da die Regelungen direkt in der gesamten Europäischen Union gelten, kann es vorkommen, dass – ohne dass es die Entwerfer wissen – das offenbarte Muster oder Modell in einem EU-Mitgliedsstaat schon geschützt ist. Die Schutzdauer ist auf drei Jahre beschränkt und gewährt nur einen eingeschränkten Schutz vor Nachahmungen.
1.2 Internationaler Designschutz
Für Muster und Modelle kann auf Grund des Haager Abkommens über internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) ein internationaler Schutz beantragt werden. Die Anmeldung kann beim DPMA oder bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf eingereicht werden. Eine internationale Eintragung mit der Benennung von Deutschland als Schutzland hat dieselbe Wirkung wie eine Musteranmeldung nach dem Designgesetz. Über eine internationale Registrierung ist es beispielsweise möglich, Schutz in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz, der Türkei oder in Singapur zu erlangen. Nachteilhaft ist, dass wichtige Industrieländer, wie die USA oder Japan, dem Abkommen nicht beigetreten sind.
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