Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften - Informationen lassen auf sich warten

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Es klang vielversprechend - Verkauf der Unternehmenswerte der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe. Inzwischen warten viele AnlegerInnen schon lange auf die erhoffte Information dazu, ob sie Eigentum erworben haben oder nicht. Was ist da los?

1. Käuferin sollte Anleger informieren

Ende August hatte die Deutsche Leuchtmittel GmbH die Vermögenswerte der operativ tätigen Gesellschaften der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe übernommen. Das Geschäft sollte mit den übernommenen Leuchten fortgeführt und ausgebaut werden. 

Leuchten, die im Eigentum der AnlegerInnen stehen waren dabei ausdrücklich vom Verkauf ausgeschlossen. Der Hintergrund: Zwar ist es rechtlich in Deutschland möglich, Dinge zu verkaufen, die einem nicht gehören, aber man macht sich dann schadensersatzpflichtig. 

Mit Schreiben vom 09.09.2022 hat die Deutsche Leuchtmittel GmbH sich an die AnlegerInnen gewandt und umfangreich über die weiteren Schritte aufgeklärt. Die Einzelheiten können Sie hier nochmals nachlesen: 

Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe - Käuferin wendet sich an AnlegerInnen und klärt auf (anwalt.de) 

Dort konnte man dann auch nachlesen, dass die Käuferin laut Kaufvertrag die Verpflichtung der insolventen Gesellschaften übernommen hat, die AnlegerInnen über ihre Eigentümerstellung zu informieren. Diese Information sollte der erste Schritt sein, bevor die Deutsche Leuchtmittel GmbH den AnlegerInnen ein Angebot zur "Übernahme" ihrer Leuchte unterbreitet.

2. Informationen kommen nicht immer

Was sich in der Theorie gut anhört, funktioniert in der Praxis eher so mittel bis gar nicht. Wenn man sich AnlegerInnen an den Insolvenzverwalter zur Frage der Eigentümerstellung wenden, erhält man meist eine Standartantwort des Insolvenzverwalters. Sinngemäß heißt es darin, dass die erbetene Auskunft die Deutsche Leuchtmittel GmbH erteilen würde und man solle sich doch bitte erst dann wieder an den Insolvenzverwalter wenden, wenn man die erbetene Auskunft nicht bekommen würde. 

Damit kann man als AnlegerIn ja vielleicht noch leben. Tatsache ist aber, dass in den Fällen, die ich derzeit bearbeite, dann schlicht nichts weiter passiert ist. Inzwischen habe ich mehrere Fälle, in denen es schlicht gar keine Information von der Deutschen Leuchtmittel GmbH gibt. Die AnlegerInnen warten hier vergeblich auf Informationen. Das kann nicht sein, denn die Informationen liegen alle vor! 

Zur Klarstellung: Es gibt auch AnlegerInnen, in denen die Deutsche Leuchtmittel GmbH die erbetenen Informationen gegeben hat, aber in vielen Fällen ist das eben (leider) nicht Fall. 

3. Insolvenzverwalter kann Informationspflicht nicht abwälzen 

Um es ganz klar zu sagen: Die Verpflichtung zur Information über die Frage des Eigentums liegt unabhängig von den vertraglichen Regelungen mit der Käuferin noch immer beim Insolvenzverwalter. Dieser Pflicht kann er sich nicht entledigen. Er kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht zwar Dritter - in diesem Falle der Deutsche Leuchtmittel GmbH - bedienen, aber die Verpflichtung bleibt nach wie vor (auch) bei ihm. 

4. Originale der Eigentumszertifikate (noch) nicht aus der Hand geben

Für einige Verunsicherung sorgte dann auch noch die Mitteilung der Deutsche Leuchtmittel GmbH seit letzter Woche, dass die AnlegerInnen ihre originalen Eigentumszertifikate an die Deutsche Leuchtmittel GmbH per Einschreiben Rückschein zu übersenden sollen. 

Auch hier muss ganz klar gesagt werden: Das ist nicht erforderlich. Bei den Eigentumszertifikaten handelt es sich zwar nicht um ein Legitimationspapier, wie z.B. bei einer Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief), doch ist dieses Zertifikat für die AnlegerInnen das Einzige, was ihnen eine oder mehrere Leuchten zuordnet, wenn es sie denn überhaupt gibt. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, die originalen Eigentumszertifikate aus der Hand zu geben. 

Praxistipp: Generell muss man als AnlegerIn gar nicht mit der Deutsche Leuchtmittel GmbH kommunizieren, denn die Pflicht liegt nach wie vor beim Insolvenzverwalter. Wenn der Bitte aber schon nachkommt, dann sollte man dort nur Kopien hinsenden und den zusätzlichen Vermerk mit Aufnehmen, dass die Originale gern übersandt werden können, wenn die Deutsche Leuchtmittel GmbH tatsächlich ein Angebot machen sollte. Für die Klärung der Eigentumssituation ist dies nicht erforderlich und um Moment geht es (erst einmal) nur darum. 

5. Was macht man, wenn gar nichts passiert? 

Wie oben ausgeführt, muss der Insolvenzverwalter die erforderlichen Informationen zum Thema Eigentum geben. Dazu gehört die Tatsache, ob man Eigentum erworben hat oder nicht. Über die Frage, ob der Insolvenzverwalter auch den Standort der Lampen mitteilen muss, kann man sich trefflich streiten. Da ich jedenfalls aus dieser Information keinen Mehrwert für die AnlegerInnen sehe, würde ich mich deswegen nicht vor Gericht streiten. 

Die Information, ob man Eigentum erworben hat oder nicht, kann und muss der Insolvenzverwalter geben, vor allem dann, wenn die Deutsche Leuchtmittel GmbH diese Information nicht gibt. 

Wenn man den Insolvenzverwalter aufgefordert und eine Frist gesetzt hat (dafür kann ich auf Anforderung ein Musterschreiben zur Verfügung stellen) und trotz des Standart-Schreibens von der Deutsche Leuchtmittel GmbH keinerlei Information kommt, dann ist der Insolvenzverwalter mit der Auskunftserteilung in Verzug. Dann hilft unter Umständen wirklich nur ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Inzwischen bin ich bereits von mehreren AnlegerInnen mandatiert worden, die einfach die Nase voll haben, von den dauerhaften Verzögerungen. 

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung können - je nach Rechtsschutzversicherung - von eben dieser übernommen werden. Alternativ ist es auch hier möglich, mit Vergütungspauschalen im außergerichtlichen Bereich zu arbeiten. 

Wenn Sie Ihre konkreten Handlungsoptionen kennen möchten, können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können mir eine Nachricht über das unten befindliche Formular zukommen lassen, Sie rufen mich an oder Sie schreiben mir eine Nachricht an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung ist kostenlos, aber nicht umsonst. 



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