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Deutsche Policenaufwertung AG - Opfern können Schadensersatzansprüche zustehen

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Seit Tagen melden sich Mandanten bei uns, die eigentlich Gelder von der Deutschen Policenaufwertung AG zu bekommen hätten.

Zweck der DPAG war der Ankauf von laufenden Lebensversicherungsverträgen sowie die Anlage der daraus resultierender Gelder.

Die Internetadresse der Deutschen Policenaufwertung AG ist derzeit nicht mehr erreichbar.

Die Deutsche Policenaufwertung hatte ihre deutsche Repräsentanz in Frankfurt. Der Hauptsitz des Unternehmens sollte jedoch - anders als der Name vermuten lässt - in der Schweiz sein.

Auf der Internetseite der FINMA, der Eigenössischen Finanzmarktaufsicht in der Schweiz, ist die DPAG in einer sog. Negativliste zu finden. Hier veröffentlicht die FINMA Gesellschaften und Personen, die angesichts ihrer Tätigkeiten in der Schweiz oder aus der Schweiz heraus oder aufgrund der Zweckumschreibung gemäß Handelsregistereintrag möglicherweise eine unter die Aufsicht der FINMA fallende Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Siehe hier

Unter moneyhouse.ch - einer schweizer Seite für Handelsregister- und Wirtschaftsinformationen - ist Folgendes zu lesen:

Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüßt. Über die Rechtseinheit ist mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 15.10.2013 infolge Mängel in der Organisation der Rechtseinheit in Anwendung von Art. 731b OR i.V.m. Art. 154 HRegV die Auflösung und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden.

Damit sind versprochene Auszahlungen nach unserer Einschätzung gefährdet. Es findet sich diverse negative Berichterstattung im Internet.

Was Betroffene jetzt tun sollten:

  • Ruhe bewahren
  • Unterlagen zusammensuchen, insbesondere Versicherungsunterlagen und Vertragsunterlagen
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kontaktieren
  • Prüfen lassen, ob die Beratung, die zum Geschäft mit der DPAG führte richtig war

Erste Ansätze für Schadensersatzzahlungen sind bereits von uns festgestellt worden:

Das Landgericht Limburg verweist z.B. in einem von uns erstrittenen Urteil vom 17.05.2013, das zwar nicht die DPAG, jedoch einen freien Anlageberater betraf, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2011, Az. III ZR 56/11. Hier heißt es:

„Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. ...

Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen."

Auch Ansprüche gegen die Hintermänner der Deutschen Policenaufwertung AG dürften bestehen.

Rechtsanwalt Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "In den ersten mir bekannten Fällen hat weder eine nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung stattgefunden, noch war die Beratung zu einem Geschäft mit der DPAG richtig. Ich gehe daher davon aus, dass im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und Berater sowie gegen die verantwortlichen Hinterleute gegeben sein können."

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie betroffen sind. Wir helfen gerne.



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