Deutsche Rentenversicherung will 50.000 €

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Die Deutsche Rentenversicherung schlägt zu. Wieder einmal wurde ein Betroffener Adressat eines existenzgefährdenden Bescheides.

Ein Selbständiger war fast 30 Jahre lang für einen Vertrieb tätig. Dann erhielt er eine betriebliche Überprüfung, bei der er sich eigentlich gar nichts Besonderes dachte. Er beantwortete sämtliche Fragen und füllte alles aus, was man erwartete.

Es folgte ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, in dem man ihm mitteilte, er sei ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und als solcher verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Deshalb wolle man von ihm innerhalb kurzer Zeit eine Zahlung von etwa 45.000 € haben. Nach einer Antwort und Bitte um Begründung und Zahlungsaufstellung kam die deutsche Rennversicherung dem auch nach. Bis dahin erhöhte sich der Zahlungsbetrag wegen der Säumniszuschläge schon auf fast 50.000 €.

Monatliche wollte man um die 300 € bekommen und dies für einen Zeitraum rückliegend von 5 Jahren. 5 Jahre, so erklärte die deutsche Rennversicherung, sei die Verjährungsfrist. Beiträge, die vor dieser Zeit fällig wurde, könnten nicht mehr verlangt werden.

In dem Bescheid wurde geteilt, dass der Betroffene auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet hätte. Es half dem Betroffenen auch zunächst nichts, als er sagte, er habe doch 2 Auftraggeber. Die Deutsche Rentenversicherung hatte diese beiden Auftraggeber als einen angesehen, weil beide eng zusammenarbeiten würden.

Der Bescheid der Deutschen Rennversicherung richtet sich nach § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI.

Dort heißt es:

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.

Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

2.

Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

3.

Hebammen und Entbindungspfleger,

4.

Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,

5.

Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

6.

Hausgewerbetreibende,

7.

Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

8.

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

9.

Personen, die

a)

im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b)

auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

1.

auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,

2.

nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,

3.

für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Deutsche Rentenversicherung wies auch darauf hin, dass der Betroffene nicht scheinselbstständig sei, er aber als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gemäß § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI eingestuft werde.

Dies war wenig tröstlich, denn bei Vorliegen der Scheinselbstständigkeit müssten auch Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung geleistet werden. Dieser Bescheid würde aber an das Unternehmen gerichtet werden, die den Scheinselbständigen beschäftigt hat. Damit stände der Betroffene wesentlich besser.

In dem hier geschilderten Fall des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen muss das Unternehmen, das den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen beschäftigt, nicht zahlen.

Bei Streitigkeiten über die entsprechenden Bescheide ist das Sozialgericht zuständig. Verfahren können hier mitunter ein paar Jahre dauern. Wenn bis dahin nicht gezahlt wurde, fallen erhebliche Säumniszuschläge an, wenn der Prozess verloren geht.

Es empfiehlt sich daher, wenn man einen Rechtsstreit führen will, zunächst  “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu zahlen.

Wer hier Unsicherheiten hat, sollte rechtzeitig eine sogenannte Statusfeststellung durchführen.

Man kann sich auch teilweise von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1a SGB VI befreien lassen.

Dies gilt danach insbesondere für Personen

für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nummer 9 erfüllt

oder

nach Veränderung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nummer 9 versicherungspflichtig werden.

             


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