Deutscher Konsumentenbund e.V. fordert Vertragsstrafe

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Mir wurde ein Schreiben des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. zur Prüfung vorgelegt, mit dem dieser wegen eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe und eine neue Unterlassungserklärung fordert. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zur Abmahntätigkeit des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V.:

Der Verein hat in der Vergangenheit wiederholt Abmahnungen ausgesprochen. Über entsprechende Fälle, die hier in der Kanzlei vorliegen, hatten meine Kollegen und ich daher auf der Internetseite unserer Kanzlei bereits berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-deutscher-konsumentenbund.htm

Vorsicht: Der Verein macht auch Vertragsstrafen geltend 

Mit dem Ausspruch einer Abmahnung fordert der Verein die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Gibt der Abgemahnte eine entsprechende Erklärung ab und verstößt später gegen die übernommenen Verpflichtungen, droht eine Vertragsstrafenforderung des Vereins. Dies zeigt ein mir vorliegender Fall.

In dem mir vorliegenden Schreiben wird zunächst auf die ursprünglich abgegebene Unterlassungserklärung verwiesen. Anschließend wird auf ein konkretes Angebot des Abgemahnten hingewiesen, mit dem gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wird. Wegen des Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung fordert der Verein sodann eine Vertragsstrafe.

Der Abgemahnte soll auch eine neue Unterlassungserklärung abgeben 

Der Abgemahnte soll jedoch nicht nur eine Vertragsstrafe zahlen: Wegen des neuerlichen Verstoßes besteht erneut ein Unterlassungsanspruch, den der Verein ebenfalls geltend macht. Der Verein fordert daher auch dazu auf, den Rechtsverstoß unverzüglich zu beseitigen und die Wiederholungsgefahr durch Abgabe eines schärferen Strafversprechens auszuräumen. Zur Begründung wird ausgeführt:

„Allerdings liegt nun auf der Hand, dass die bisher abgegebene Erklärung keine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten konnte, sodass nur eine empfindlichere Erklärung noch als geeignet angesehen werden kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen“

Dementsprechend ist dem Schreiben ein Vorschlag für eine neue Erklärung beigefügt. Die entsprechende Erklärung sieht eine Vertragsstrafenregelung mit einem flexiblen Vertragsstrafeversprechen und einem Mindest-Vertragsstrafebetrag vor.

Meine Einschätzung: 

In der Tat kann nach einem Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung sowohl eine Vertragsstrafe als auch eine neue Unterlassungserklärung mit einem schärferen Strafversprechen gefordert werden. Zunächst muss also geklärt werden, ob überhaupt ein Verstoß gegen die abgegebene Erklärung vorliegt.

Sah die ursprünglich abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafenregelung mit einem flexiblen Vertragsstrafeversprechen vor, kann es sinnvoll sein, sich die konkreten Umstände des Falls anzusehen und gegebenenfalls über die Höhe der Vertragsstrafe zu verhandeln.

In jedem Fall sollte geprüft werden, welchen Inhalt die neue Unterlassungserklärung haben soll.

Meine Empfehlungen:

  1. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  2. Unterschreiben Sie nicht ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch Post erhalten?

Sie haben auch ein Schreiben des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. erhalten und wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Beiträge zum Vorgehen des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V.:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/deutscher-konsumentenbund-e-v-mahnt-wieder-ab-188123.html

Wenn Sie sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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