DF Deutsche Finance Private Fund I - Verlängerung beschlossen

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Im Rahmen der Platzierung der DF Deutsche Finance PRIVATE Fund I GmbH & Co. geschlossene InvKG („PRIVATE Fund I” oder „Fondsgesellschaft“) wird Anlegern eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft angeboten. Diese soll spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs nach dem Grundsatz der Risikomischung gemäß § 262 KAGB und im Übrigen in Einklang mit den in den Anlagebedingungen (vgl. Anlage I) festgeschriebenen Anlagekriterien investiert sein.

So heißt es im Verkaufsprospekt vom 15.12.2015.

Weiter heißt es, das Angebot richte sich an

(...) Personen, die über ein grundlegendes Verständnis bezüglich des angebotenen Investmentvermögens verfügen. Auf Grund der mit der Beteiligung verbundenen unternehmerischen Risiken sind Investoren angesprochen, die bereits über Kapitalanlageerfahrung und eine höhere Risikobereitschaft verfügen.

Hier liegt nach Auffassung von Rechtsanwalt Rainer Lenzen ein Widerspruch zu dem als Publikums-Fonds angebotenen AIF (Alternativer Investment Fonds), welcher sich im Wesentlichen an Privatanleger richtet, wie der Prospekt ausführt.

Adressaten des vorliegenden Beteiligungsangebots sind im Wesentlichen Privatanleger (vgl. auch
Ausführungen in Kapital 3.3, „Profil des typischen Anlegers, für den der Publikums-AIF konzipiert ist“).

Der Brancheninformationsdienst "Fondstelegramm" analysierte bereits unter dem 21.02.2016:

Die Deutsche Finance bietet an, sich an einem Blindpool-AIF zu beteiligen, (...)
Einige seiner Fonds sind noch recht jung, andere sind Ansparmodelle. Auch in welche Zielfonds, mit welchen Managern eigentlich investiert wurde, bleibt hinter verschlossenen Türen, um Wettbewerber nicht auf die verlockende Fährte zu setzen. Im Endeffekt kann der Anleger nicht ermessen, was ihn tatsächlich erwartet und ob die erzielten Nachsteuer-Renditen den beträchtlichen Risiken tatsächlich gerecht werden. Für Anleger, die einigermaßen sichere Rückflüsse erwarten, ist das Produkt nicht geeignet, auch wenn die niedrige Mindestbeteiligung verlockend klingen mag. 

Unbekannte, value-added und opportunistisch investierende internationale Immobilien-Zielfonds – der Rest war und ist immer noch ein großes Fragezeichen.

Dabei fallen neben hohen Nebenkosten, laufenden Kosten und weitere Kosten der teils ausländischen Zielfonds, also Kapital, welches für die Investition an sich und damit für die Erwirtschaftung einer Rendite nicht zur Verfügung steht, auch das Risiko von Interessenkonflikten (Die DF Deutsche Finance Holding AG ist 100 %-ige Gesellschafterin der Komplementärin DF Deutsche Finance Managing GmbH, der als extern bezeichneten Kapitalverwaltungsgesellschaft DF Deutsche Finance Investment GmbH, der Treuhandkommanditistin DF Deutsche Finance Trust GmbH, der im Rahmen der Beitrittsphase zur Eigenkapitaleinwerbung angebundenen Unternehmen, der DF Deutsche Finance Consulting GmbH und der DF Deutsche Finance Advisors GmbH sowie der DF Deutsche Finance Networks GmbH), das Blindpool-Risiko und das Totalverlustrisiko, im Falle einer Fremdfinanzierung gar bis hin zur Privatinsolvenz des Anlegers, auf.

Mit Blick auf das Blindpool-Risiko ist die Erfahrung des Asset-Management-Teams sehr wichtig, eine belastbare Erfolgsbilanz lag jedoch nicht vor. Die im Prospekt aufgeführte Leistungsbilanz der durch die DF Deutsche Finance Investment GmbH verwalteten Fonds (Stand 30.09.2015) listet die verwalteten Fonds nach ihrem Verlauf als "Platzierung/Investitionen", "Investitionsphase" oder "Investition/Auszahlung" auf, ohne Ergebnisse zu nennen.

Für den DF Deutsche Finance PRIVATE Fund I GmbH & Co. geschlossene InvKG wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 15.05.2023 die Verlängerung der Fondslaufzeit und die Verlängerung der Reinvestitionsphase bis zum 30.06.2025 beschlossen.

Fazit:

Anleger sehen sich bei Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.
Doch sie sollten sich trotz der Komplexität nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.
Soweit Anleger bei Eingehung der Beteiligung über die Besonderheiten und Risiken von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt oder beraten wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und im Falle von Verlusten Schadensersatz geltend zu machen.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger bundesweit, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst oder ihre Gründungsgesellschaften, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind auch dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!



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