Die 4 schlimmsten Fehler bei Hausdurchsuchungen

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1. Angaben zum Tatvorwurf machen bzw. eine Einlassung abgeben.

Nahezu all unsere Mandanten empfinden eine Hausdurchsuchung als sehr schrecklich und haben Wochen und teilweise Monate nach der Durchsuchung noch immer Angst, wenn es zu Hause klingelt, dass die Polizei vor der Türe steht. Das „Herumschnüffeln“ in den persönlichen Sachen wird als besonders unangenehm empfunden, daher ist es nur verständlich, dass die Betroffenen sich rechtfertigen wollen und hoffen, dass sie die Situation verbessern, indem sie bereitwillig die Fragen der Polizeibeamten beantworten und Angaben zum Tatvorwurf machen.
 
Damit ist jedoch nichts gewonnen. Durch die frühzeitigen Angaben, ohne Genaueres zum Tatvorwurf zu wissen, wird die Verteidigung erheblich erschwert.
 
Wenn der Betroffene Angaben zur Sache machen will, kann er dies im Nachgang immer noch. Er kann sich mit einem Verteidiger besprechen, dieser kann die Situation grob abschätzen, Akteneinsicht beantragen und erst wenn alle Informationen auf dem Tisch liegen, kann eine Einlassung erfolgen. Eine solche Einlassung wird in der Regel anders ausfallen, wenn über die Chatverläufe umfangreiches Handelstreiben mit Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann, wie wenn dies nicht der Fall ist.
 
Was und wieviel sich über die Chatverläufe nachweisen lässt, kann in der Regel nur der Anwalt beurteilen. Wir hatten vor einigen Jahren einen Mandanten, der darüber nachdachte, ins Ausland zu fliehen, da er davon ausging, dass man ihm das Handeltreiben im Kilobereich nachweisen kann. Tatsächlich konnte lediglich ein Verkauf von 2g Marihuana über die Chatverläufe belegt werden. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung von 600 Euro eingestellt. Dies zeigt, dass die Betroffenen die Situation gerne falsch oder anders einschätzen als ein Strafverteidiger. Daher ist es wichtig, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen, um die eigene Situation nicht zu verschlechtern.

2. Gegenstände freiwillig herausgeben/ Verstecke verraten.

Gleiches gilt für das freiwillige Herausgeben von z.B. Betäubungsmitteln oder Festplatten. Wenn die Gegenstände freiwillig herausgegeben werden, kann der Strafverteidiger in der Regel kein Beweisverwertungsverbot mehr geltend machen. Anders ist dies ggf. nur dann, wenn im Vorfeld bereits einiges schiefgelaufen ist und die Beamten erhebliche Fehler gemacht haben. Darauf sollten sich Betroffene aber nicht verlassen. Wurden bei der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel oder Waffen gefunden, dann steht der Besitz erst einmal fest. Auch wenn die Beamten Fehler gemacht haben, sind die Chancen in Deutschland gering, zu einer Unverwertbarkeit des Fundes zu gelangen.
 
Wird die Polizei z.B. auf die sich auf dem Dach befindliche Marihuanaplantage hingewiesen, vertut sich der Betroffene die Chance, dass die Beamten die Pflanzen nie entdeckt hätten.
 
Niemand muss sich selbst belasten und bei seiner eigenen Überführung mitwirken.
 
Am besten verhält sich der Betroffene ruhig und freundlich und lässt die Beamten ihre Arbeit machen. Dazu gehört aber nicht, dass er diesen die Arbeit abnimmt und die gesuchten Gegenstände herausgibt oder Verstecke preisgibt.

3. PIN-Codes von Handy und PC herausgeben.

Niemand muss den Code für sein Handy oder andere elektronische Geräte herausgeben. Macht man dies nicht, besteht die Chance, dass die Geräte nicht entsperrt werden können. Teilweise versuchen die Beamten, Betroffene einzuschüchtern, indem sie diesen sagen, dass sie die Codes sowieso herausfinden und es nichts hilft, diese nicht herauszugeben oder es wird damit Druck aufgebaut, dass behauptet wird, dass richtig hohe Kosten entstehen, wenn die Geräte ohne Code entsperrt werden müssen.
 
Ich würde die Codes nicht freiwillig herausgeben, denn Zufallsfunde sind nicht zu unterschätzen. Wer kann sich schon erinnern, welche Dateien er über Jahre hinweg auf dem Handy oder der Cloud angesammelt hat.
 
Es reichen bereits erotische Bilder von jungen Frauen, bei denen ungewiss ist, ob diese bereits 18 Jahre alt sind, damit ein Strafverfahren wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB gegen den Handybesitzer eingeleitet wird. Wie das Verfahren dann ausgeht, steht auf einem anderen Blatt. Wenn nicht eindeutig bewiesen werden kann, dass die Frauen noch keine 18 Jahre alt sind, ist das Strafverfahren grundsätzlich einzustellen. Zunächst einmal steht aber ein weiteres Strafverfahren im Raum.

4. Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll unterschreiben.

Das Durchsuchungs- oder Sicherstellungsprotokoll sollten Betroffene nicht unterschreiben. Auf einem solchen sind z.B. folgende Angaben zu machen:
 
 Einverständnis des Betroffenen mit
 
 - Durchsuchung                                                                               ja/nein
 
 - Sicherstellung                                                                                ja/nein
 
 - Durchsicht der Papiere/Datenträger                                         ja/nein
 
 - Unwiderrufliche Einverständnis mit der Einziehung               ja/nein
 
 - Verzicht auf Rückgabe der sichergestellten Gegenstände     ja/nein


Häufig sind die Fragen vorab schon mit Kreuzchen versehen. Die Kreuze sind bereits bei „Ja“ gesetzt. Unterschreibt der Betroffene einfach blind, bestätigt er sein Einverständnis mit allen o.g. Maßnahmen. Damit wird es für einen Strafverteidiger sehr, sehr schwierig, gegen eine rechtswidrige Durchsuchung vorzugehen, da der Betroffene mit seiner Unterschrift sein Einverständnis – häufig ohne es zu wissen – zur Durchsuchung erteilt hat.


5. Zusammenfassung

Schweigt der Betroffene während der Durchsuchung zur Tat, lässt er die Beamten einfach gewähren, hilft er diesen nicht, indem er Verstecke verrät oder Fragen beantwortet und unterschreibt er nichts, verbessert er seine Chancen im Strafverfahren erheblich.



Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.

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Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau

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