Die 5 häufigsten Irrtümer bei Fahrradfahrern

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Der letzte Schnee ist weg. Auf den Bäumen zwitschern die Vögel. Die Sonne kommt raus. Und sobald der Frühling kitzelt, werden auch die Fahrräder aus den Kellern und Garagen hervorgeholt. Das Fahrrad braucht sicher einen Frühjahrscheck.

Vielleicht aber auch der eine oder andere Fahrradfahrer?

1. Vorrang auf Zebrastreifen

Irrtum Nr. 1 - auch Fahrradfahrer haben auf Zebrastreifen Vorrang.

Auf Zebrastreifen gilt: Fahrradfahrer müssen sich auf Zebrastreifen genauso verhalten wie Fußgänger.

D. h. ich muss als Fahrradfahrer absteigen und das Fahrrad über den Zebrastreifen schieben. Als Fahrradfahrer selbst habe ich auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang. 

Steht man mit einem Fuß auf dem Pedal und schiebt das Fahrrad mit dem anderen Fuß an, gilt man ebenfalls als Fußgänger.

2. Kopfhörer sind verboten

Irrtum Nr. 2 - Kopfhörer sind auf dem Fahrrad grundsätzlich verboten 

Beim Fahrradfahren darf man einen Kopfhörer nutzen und Musik hören oder telefonieren (das gilt nur mit Kopfhörern!).

Wichtig ist, dass dadurch das Gehör nicht beeinträchtigt ist und man den weiteren Verkehr um sich herum unbeeinträchtigt wahrnehmen kann. Kommt es allerdings durch die Nutzung von Kopfhörern zu einer Beeinträchtigung des Gehörssinns, droht ein Bußgeld.

3. Vorfahrt für Radfahrer vor Rechtsabbiegern

Irrtum Nr. 3 - Als Nutzer eines Fahrradweges habe ich dann Vorfahrt vor Rechtsabbiegern, wenn der Radweg unmittelbar neben der Fahrbahn verläuft.

Hier gilt eine Faustregel von maximal 5 m Abstand. Liegt der Fahrradweg weiter als 5 m von der Fahrbahn entfernt, erlischt mein Vorfahrtsrecht als Fahrradfahrer.

4. Einbahnstraßen

Irrtum Nr. 4 - Als Fahrradfahrer darf ich bedenkenlos die Einbahnstraße auch entgegen der Fahrtrichtung nutzen

Die Regel für Einbahnstraßen gilt generell auch für Fahrradfahrer. Wenn eine Einbahnstraße nicht ausdrücklich für die Nutzung entgegen der Fahrtrichtung freigegeben ist, darf auch ein Fahrradfahrer die Einbahnstraße nicht als "Geisterfahrer“ befahren.

5. Pflicht zur Nutzung von Radwegen 

Irrtum Nummer 5 ist, dass Radwege immer auf der rechten Seite befahren werden müssen. 

Hier ist zu unterscheiden, ob es eine Benutzungspflicht gibt, oder ob man den Fußweg als Radfahrer auch nutzen darf. Sehen Sie sich hierzu auch gerne das Beitragsbild an, darauf wird es besser erkennbar. 

Bei Schildern mit blauem Hintergrund und dem weißen Fahrradzeichen gibt es grundsätzlich eine Benutzungspflicht. Bei dem Schild mit weißem Hintergrund und dem Zeichen Fahrrad frei, darf man als Fahrradfahrer den Weg auch benutzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass immer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist.  

Foto(s): RAin Helzel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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