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Alkohol am Lenker – Was droht Fahrradfahrern?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer betrunken mit dem Rad fährt, riskiert Strafverfahren, MPU und den Entzug der Fahrerlaubnis. Sogar die weitere Benutzung von Fahrrädern kann untersagt werden.

Alkohol im Straßenverkehr gefährdet nicht nur Mitmenschen, sondern führt auch zu Strafen und ggf. Entzug der Fahrerlaubnis. Da ist es in jedem Fall besser, das Auto stehen zu lassen. Aber auch wer betrunken auf sein Fahrrad steigt, muss mit Konsequenzen rechnen.

Strafverfahren ab 1,6 Promille

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder Drogen dazu nicht sicher in der Lage ist, kann nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Bei Gefährdung anderer Personen oder teurer Sachen sind gem. § 315c StGB sogar bis zu fünf Jahre möglich.

Zwar ist ein Fahrrad nicht motorisiert, aber dennoch ein Fahrzeug. Auch damit können Schäden angerichtet werden, wenn auch weniger gravierende. Das wird beim Strafmaß berücksichtigt. Die Regelungen aber gelten ausdrücklich nicht nur für Kraftfahrzeuge mit Motor, wie Autos und Motorräder, sondern eben auch für Fahrräder.

Ab 1,6 Promille ist bei Fahrradfahrern rechtlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Kommen Ausfallerscheinungen dazu, werden z. B. Schlangenlinien gefahren, auch schon deutlich darunter. Nur wer unter 0,3 Promille Alkohol im Blut hat, hat nach aktueller Rechtslage nichts zu befürchten.

Diese Werte sind entgegen der weit verbreiteten Meinung nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Rechtsprechung aufgrund zahlreicher medizinischer Gutachten und Forschungsergebnisse angewandt. Die für Autofahrer bekannte 0,5-Promille-Grenze aus § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt nur für Kraftfahrzeuge, also nicht für Radfahrer.

In der Praxis bleibt es regelmäßig bei Geldstrafen, die oft sogar ohne Gerichtsverhandlung ausgesprochen werden. Gegen einen solchen Strafbefehl kann der Betroffene Einspruch einlegen. Dann wird normal mündlich vor Gericht verhandelt. Mit einem Freispruch ist regelmäßig auch hier nicht zu rechnen, aber oft kann zumindest das Strafmaß gesenkt werden.

MPU und Entzug der Fahrerlaubnis

Eine Promillegrenzen und Strafen für Trunkenheit im Straßenverkehr">Alkoholfahrt mit dem Rad kann auch Folgen für den Kfz-Führerschein haben. Ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde nämlich prüfen, ob eine Ungeeignetheit zum Fahren von Kraftfahrzeugen vorliegt. Das gilt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch bei einer Trunkenheitsfahrt nur mit dem Fahrrad. Denn wer sich schon erheblich betrunken mit dem Fahrrad am Straßenverkehr beteiligt, würde das eventuell zukünftig auch mit dem Auto tun.

Konkret wird der Betroffene aufgefordert, innerhalb einer Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Damit muss er seine grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Verläuft diese, umgangssprachlich oft als „Idiotentest" bezeichnete, medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einwandfrei, kann er den Führerschein behalten.

Wer die Untersuchung nicht besteht oder gleich gar kein Gutachten vorlegt, muss damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Die Behörde darf dann nämlich gem. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) darauf schließen, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und dementsprechend auch die Kfz-Fahrerlaubnis entziehen.

Auch Radfahren kann verboten werden

Selbst das Fahrradfahren kann von der Behörde untersagt werden, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) erneut bestätigt hat.

Die spätere Klägerin war mit über 1,6 Promille mit ihrem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs. Sie hatte sich bereits Verletzungen an Auge und Knie zugezogen. Wie genau es dazu gekommen war, daran konnte sie sich aber nicht erinnern. Strafrechtlich wurde sie vom Amtsgericht (AG) München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt.

Danach forderten sie die Behörden zur MPU auf. Die Betroffene lehnte es ab, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. So untersagte die Behörde ihr, „Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen" und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Widerspruch und Klage blieb erfolglos. Die Anordnung der MPU war nach Ansicht des VGH bei dem vorliegenden Promillewert von über 1,6 rechtmäßig. Da die Betroffene sich weigerte, durfte die Behörde ihr gem. § 3 Abs. 1 FeV das Führen von Fahrzeugen generell untersagen. Darunter fällt auch das Fahren mit dem Rad.

(VGH München, Urteil v. 01.10.2012, Az.: 11 BV 12.771)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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