Die Abberufbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers

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Ein GmbH-Geschäftsführer wird zum einen durch Beschluss der Gesellschafter in sein Amt berufen und als Vertretungsorgan der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Parallel dazu wird mit dem Geschäftsführer ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen, in dem die genauen Einzelheiten zu seinem Beschäftigungsverhältnis, wie z.B. Gehalts- und Urlaubsansprüche, Ausschlussbereiche seiner Handlungskompetenzen oder Kündigungs-voraussetzungen geregelt werden.


Es sind also zwei Rechtsakte, die auch getrennt voneinander berücksichtigt werden müssen.

Wird der Geschäftsführer z.B. aus seinem Amt durch die Gesellschafter abberufen, führt das nach dem Gesetz nicht automatisch dazu, dass auch sein Anstellungsvertrag endet. Eine gesonderte Kündigung dieses Vertrages wäre von den Gesellschaftern ebenso auszusprechen, um z.B. den weiteren Gehaltsbezugsanspruch des Geschäftsführers, der auch unabhängig von seiner Abberufung weiterbesteht, zu beenden.

Auch der Geschäftsführer selbst kann sein Amt jederzeit niederlegen und dies der Gesellschaft anzeigen. Die Gesellschaft ist zur unmittelbaren Anzeige im Handelsregister verpflichtet und gehalten, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Kündigt der GmbH-Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag nicht, müssen dies die Gesellschafter tun, um auch hier seine Gehaltsbezüge zu stoppen.

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