Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

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Gerade bei Arbeiten am Bau werden häufig Zusatzleistungen auf der Basis von Stundenlohnvereinbarungen getroffen. Nach Ausführung der Arbeiten kommt es dann immer wieder zum Streit darüber, in welchem Umfange diese Stundenlohnarbeiten zu vergüten sind.

Oft ist der Auftraggeber der Meinung, dass hier bei der Berücksichtigung der geleisteten Stunden der Auftragnehmer sehr großzügig zu seinen Gunsten abgerechnet hat. Hier stellt sich die Frage, zu wessen Lasten es geht, wenn der Auftragnehmer entsprechende Stundenlohnzettel vorlegt und welchen Inhalt diese Stundenlohnzettel haben müssen.

Die Instanzgerichte haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Beweislast zu Lasten des Auftraggebers umkehrt, wenn er Einwendungen auf den ihm überreichten Stundenlohnzetteln schriftlich nicht geltend macht oder diese Stundenlohnzettel nicht binnen sechs Werktagen fristgemäß an den Auftragnehmer zurückgibt.

Diese Auffassung hat der BGH mit der Entscheidung vom 28.05.2009 VII ZR 74/06 eine Absage erteilt. § 15 Nr. 3 VOB/B begründet kein außerhalb des BGB geregeltes Schuldanerkenntnis. Notwendig sei auch im Rahmen von Bauverträgen ein klares und eindeutiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem sich ein solches Schuldanerkenntnis ergebe, so dass es nicht ausreicht wenn der Auftraggeber Stundenzettel lediglich nicht fristgerecht zurückgibt oder die Leistungen, die in den Stundenzetteln dokumentiert sind, nicht beanstandet. Hierdurch findet keine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast statt und der Bauunternehmer müsse auch in diesen Fällen die von ihm geleisteten Stunden nachweisen.

Auch der weiterhin in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach der Auftragnehmer die von ihm erbrachten Stundenlohnarbeiten im Einzelnen aufschlüsseln müsse, also darlegen müsse, was er konkret getan habe, wird vom BGH in Ergänzung in seiner Entscheidung vom 17.04.2009 VII ZR 174/07 verworfen. Ausdrücklich weist der BGH darauf hin, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, die abgerechneten Arbeitsstunden einzelner Tätigkeiten zuzuordnen. Insoweit reicht es aus, wenn der Auftragnehmer zunächst darlegt und ggf. durch seine Mitarbeiter unter Beweis stellt, dass die Arbeitsstunden zur Ausführung des Auftrages angefallen sind.

Der BGH hat sich dann auch mit dem weiteren Problem auseinandergesetzt, dass seitens des Auftraggebers in diesen Fällen immer eingewandt wird, der abgerechnete Stundenaufwand sei überhöht. Ein Teil der Rechtsprechung hatte bislang angenommen, dass auch hier den Auftragnehmer die Beweislast für die Angemessenheit des Stundenaufwandes trifft, mit der Folge, dass anderenfalls der Werklohnanspruch des Unternehmers gemindert ist. Dieser Ansicht war der BGH bereits mit der Entscheidung vom 01.02.2000 entgegen getreten und in den nunmehr veröffentlichten Urteilen vom 17.04. und 28.05.2009 hat der BGH dies nochmals bekräftigt.

Danach trifft den Auftragnehmer einer Stundenlohnvereinbarung lediglich die vertragliche Nebenpflicht, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten. Die von ihm eingesetzten Mitarbeiter müssen also in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem dem jeweiligen Gewerk entsprechenden üblichen Zeitaufwand zu erledigen. Sind sie dies nicht, stellt dies eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar, die zum Schadenersatz führen kann. Dies müsse jedoch der Auftraggeber beweisen, wenn er die Stundenlohnrechnung des Unternehmers kürzen will. Es ist also mithin Sache des Auftraggebers, den Beweis dafür anzutreten, dass der vom Unternehmer in Ansatz gebrachte Stundenaufwand unangemessen hoch ist, was in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen kann.

Will man diese Schwierigkeiten vermeiden, sollte entweder ganz auf die Vereinbarung eines Stundenlohnes verzichtet werden oder aber die Anzahl der Stunden quasi als Maximalbetrag bei Auftragserteilung festgelegt werden. Weiterhin sollte schon bei Abschluss des Vertrages dem Unternehmer die Dokumentationspflicht auferlegt werden, nicht nur einfach die Stunden anzugeben, sondern zugleich diesen Stunden auch entsprechende Arbeiten gegenüber zu stellen.

Wird dies im Vorfeld vereinbart, so gehört die ordnungsgemäße Dokumentation der Leistung dann auch zur Prüffähigkeit der Rechnung und dies erleichtert andererseits auch dem Auftraggeber die Erhebung konkreter Einwände gegen die Stundenzahl.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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