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Die Anfechtung eines Vertrags

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Gemäß den Bestimmungen des (kroatischen) Gesetzes über Schuldverhältnisse führt die Existenz bestimmter Willensmängel beim Abschluss eines Vertrags dazu, dass das Rechtsgeschäft nichtig oder anfechtbar ist.

Die Anfechtbarkeit ist ein Rechtsinstitut, das im Gegensatz zur Nichtigkeit, nicht schon allein durch das Gesetz entsteht, sondern man muss in Gerichtsverfahren die Existenz eines Anfechtbarkeitsgrundes feststellen und die Kündigung eines solchen Vertrags verlangen. Den Vertragsparteien bleibt jedoch die Möglichkeit, einen solchen Vertrag, der als anfechtbar erklärt wurde, mit nachträglichen Handlungen zu stärken, was bei nichtigen Verträgen nicht möglich ist. 

Berechtigte Parteien können in diesen Gerichtsverfahren nur Vertragsparteien sein und Dritte haben kein Recht, die Feststellung der Anfechtung und die Nichtigkeit des anfechtbaren Vertrages zu verlangen.

Sobald der Vertrag für nichtig erklärt wurde, hat die Vertragspartei, die etwas erfüllt hat, ein Recht auf Rückerstattung. Wenn dies nicht möglich ist oder sich die Erfüllungsweise der Verpflichtung einer Rückerstattung widerseht, hat diese Vertragspartei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in bar. Diese Entschädigung wird gemäß den Preisen zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung berechnet.

Die Frist für die Beantragung der Nichtigkeit des anfechtbaren Vertrages läuft nach 1 (einem) Jahr ab dem Tag der Feststellung des Grundes für die Anfechtbarkeit bzw. der Beendigung der Nötigung ab. Ein solcher Antrag muss jedoch spätestens 3 (drei) Jahre ab dem Tag des Vertragsabschlusses gestellt werden.

Wesentlicher Irrtum als Grund der Anfechtung des Vertrags

Der wesentliche Irrtum ist einer der Willensmängel, die unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Anfechtung des Vertrages führen. Die Vertragspartei wird wesentlich irregeführt, wenn sich dieser Irrtum auf Folgendes bezieht:

  1. Vertragsgegenstand,
  2. die wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes,
  3. die Person, mit der der Vertrag geschlossen wird, wenn er in Bezug auf diese Person geschlossen wird und/oder
  4. die Umstände, die im gewohnten Verkehr oder in der Absicht der Parteien als entscheidend angesehen werden, und die irregeführte Partei ansonsten einen solchen Vertrag nicht geschlossen hätte.

Bei kostenlosen Verträgen gilt auch als wesentlicher Irrtum – außer den oben genannten –, wenn es einen Irrtum für das Motiv zur entschlossenen Übernahme der Verpflichtungen gab.

Es ist wichtig anzumerken, dass das Gesetz nicht spezifiziert, was als wesentlicher Irrtum angesehen wird, sondern es hängt die Entscheidung (ob es sich um einen wesentlichen Irrtum handelt) von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. 

Als ein Beispiel für die Entscheidung, in der der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass es sich um einen wesentlichen Irrtum handelt, geben wir einen Fall an, in dem eine alte und kranke Person einen Schenkungsvertrag unterschrieben hat, wobei sie glaubte, dass sie einen Vertrag zum lebenslangen Unterhalt unterschrieben hatte, was das Gericht als Irrtum in Bezug auf die wesentlichen Vertragseigenschaften gewertet hat (VSRH Rev. 3057 / 1999-2).

Betrug als Grund der Anfechtung des Vertrags

Der Betrug ist auch einer der Willensmängel, der eine Anfechtung des Vertrages verursachen. Beim Betrug handelt sich um eine Situation, in der eine Vertragspartei die andere irreführt oder sie im Irrglauben lässt, um sie damit zum Abschluss eines Vertrags zu verleiten. In diesem Fall kann die irregeführte Partei die Anfechtung des Vertrags beantragen, auch wenn der Irrtum nicht wesentlich war.

Der Grund dafür, dass der Irrtum beim Betrug nicht wesentlich sein muss, ist die Tatsache dass, eine Person mit der Absicht handelt, eine andere Person zu betrügen, weshalb ein solches Verhalten beim Rechtsverkehr härter sanktioniert wird.

Die betrogene Vertragspartei hat neben dem Klagebegehren auf Nichtigkeit des Vertrags, der durch willentliche Irreführung der Vertragspartei abgeschlossen ist, auch einen Anspruch auf Schadenersatz, der ihr durch den Abschluss eines solchen Vertrages entstanden ist. Dieses Recht hat sie gemäß der Gerichtspraxis sogar wenn der unter Betrug geschlossene Vertrag noch nicht für nichtig erklärt worden war (VSRH, Rev. 646 / 89).

Das Gesetz regelt insbesondere Situationen, in denen der Betrug von Dritten begangen wird. In diesen Fällen wird der Vertrag anfechtbar, wenn die Vertragspartei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Betrug wusste oder wissen musste. 

Die Ausnahme sind kostenlose Verträge, die man immer für nichtig erklären kann, unabhängig davon, ob die andere Person über den von einer dritten Person begangenen Betrug wusste oder wissen musste.

Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis lautet wie folgt: Der Kläger hat mit den Beklagten einen scheinbaren Kaufvertrag geschlossen, der eigentlich förmlich ein Vertrag zur Sicherung einer Forderung zugunsten eines Dritten sein sollte, bis dem Kläger ein Kredit gewährt wird. Gemäß diesem Vertrag haben sich die Beklagten als Eigentümer der Immobilie eingetragen. 

In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass der Dritte betrügerisch gehandelt hat, dass die Beklagten dies gewusst haben, und hat deswegen diesen Vertrag für nichtig erklärt (VSRH Rev 501 / 10-2).



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