Die Ausbildungsduldung – der unbekannte Rettungsanker für geduldete Drittstaatsangehörige

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Die Ausbildungsduldung ermöglicht geduldeten drittstaatsangehörigen Ausländern oft die einzige Möglichkeit, sich dauerhaft ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen und dieses Stück für Stück zu verfestigen.

Die Ausbildungsduldung ist seit dem 01.01.2020 in dem neuen § 60 c AufenthG geregelt.

§ 60 AufenthG ermöglicht denjenigen Ausländern, die eine qualifizierte Ausbildung oder eine Ausbildung in sog. Assistenz-oder Helfer/innenberufen (Mangelberufen) absolvieren oder absolvieren möchten, die Möglichkeit, für die Dauer der Ausbildung, eine Duldung zu erhalten. Im Anschluss kann dem Ausländer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Von einer qualifizierten Ausbildung ist die Rede bei einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt und eine regulären Ausbildungsdauer von zwei Jahren vorweist. Die Ausbildung in einem Assistenz-oder Helferberuf (Mangelberuf) muss hingegen keine reguläre Ausbildungsdauer von 2 Jahren haben.

Sie haben mit einer solchen Ausbildung bereits begonnen oder haben einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen?

Dann können Sie eine Ausbildungsduldung beantragen, wenn Sie die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind im Besitz einer Duldung,
  • Sie sind seit 3 Monaten im Besitz einer Duldung 

oder 

Sie haben während Ihres Asylverfahrens bereits mit einer Ausbildung begonnen und ihr Asylverfahren ist negativ ausgegangen,

  • Ihre Identität ist geklärt oder sie haben rechtzeitig an der Identitätsklärung mitgewirkt. Wenn Ihre Identität trotz Ihrer Mitwirkung nicht geklärt werden konnte, dann steht die Erteilung der Ausbildungsduldung im Ermessen der Ausländerbehörde,
  • Es dürfen keine ,,konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen Sie vorliegen,
  • Es darf gegen Sie kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen, welches insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen für Staatsangehörige von als sicher eingestuften Herkunftsstaaten (siehe § 29a AsylG) gilt,
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen verurteilt worden sein.

Wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen, können Sie eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG beantragen. Sodann wird Ihnen für die Dauer der Ausbildung eine Duldung erteilt. Wenn Sie die Ausbildung beendet haben, wird Ihnen um weitere 6 Monate eine Duldung zur Suche einer Arbeitsstelle erteilt werden.

Für den Fall, dass Sie die Ausbildung abbrechen, wird der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mitteilen, dass Sie die Ausbildungsstelle abgebrochen haben. Daraufhin erlischt Ihre ursprüngliche Duldung und Ihnen wird durch die Ausländerbehörde eine neue Duldung für die Dauer von 6 Monaten erteilt, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, eine neue Ausbildungsstelle zu finden.


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