Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO - Antrag, Ablehnung vom Anwalt erläutert
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Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung
Viele Betroffene fragen sich, ob und wie ohne eine Meisterprüfung die Ausübung eines zulassungspflichtigen Gewerbes in Deutschland möglich ist. Hierzu gibt es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten. In diesem Beitrag erläutern wir den § 8 der Handwerksordnung, was es zu beachten gilt und wann es sich lohnt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Wir vertreten zahlreiche Handwerksbetriebe in Auseinandersetzungen mit den Kammern und nehmen die Interessen von Betrieben wahr.

Rechtsanwalt Dr. Malte Brix
- Rechtsanwalt und Partner, Vy - Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HWR Berlin
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Nordost e. V.
- Studium in Kiel und Berkeley, CA
- Geboren in Flensburg
Ablehnung Antrag auf Ausnahmebewilligung? Was tun?
Wenn Ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgelehnt wurde, besteht die Möglichkeit mit einem Widerspruch dagegen vorzugehen. Auch eine gerichtliche Überprüfung ist möglich. Aus unserer Erfahrung hat es sich bewährt, mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts die Ablehnung zu prüfen und noch einmal an die Kammer heranzutreten; ggf. mit weiteren Nachweisen und einer deutlichen Schilderung der Sach- und Rechtslage. Gerne können Sie hierzu Kontakt zu uns aufnehmen.
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Was ist die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO?
Grundsätzlich ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks nach § 1 Abs. 1 HwO als stehendes Gewerbe nur dann rechtlich möglich, wenn Sie in die Handwerksrolle als natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft eingetragen sind. § 7 HwO bestimmt hierbei, dass in die Handwerksrolle nur derjenige eingetragen wird, welche eine Meisterprüfung in dem betriebenen oder mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat.
Aber was, wenn das nicht der Fall ist? Hierfür normiert §8 HwO eine der verschiedenen Ausnahmen, die sog. Ausnahmebewilligung.
Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Es müssen zusammen folgende Voraussetzungen gegeben sein, um eine Eintragung zu erhalten.
- ein "Ausnahmefall" nach § 8 Abs. 1 S. 2 HwO, d.h. die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und
- der Antragsteller muss über Sachkunde auf dem Niveau eines Meisters in der Praxis verfügen, d.h. die zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen
§ 8 HwO greift demnach nur, wenn ein Ausnahmefall und ein tatsächlicher Befähigungsnachweis vorliegt. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, müssen Sie mit der Ablehnung Ihres Antrages rechnen.

Wie kann ein Anwalt helfen? Beispiele
In der Vergangenheit konnten wir für zahlreiche Handwerksbetriebe Ausnahmebewilligungen oder andere Ausnahmen durchsetzen (Auszug):
- Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) im Elektrotechniker-Handwerk zur Wartung, Reparatur und Justierung hochwertiger Espresso-Siebträger Maschinen und Mühlen (Handwerkskammer der Pfalz)
- Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) im Dachdecker-Handwerk für eine Teiltätigkeit (Handwerkskammer Berlin)
- Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) im Kälteanlagenbauer-Handwerk (Handwerkskammer Cottbus)
- Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO) im Maurer- und Betonbauer-Handwerk (Handwerkskammer München und Oberbayern)
Welche anerkannten Ausnahmegründe gibt es?
Die Rechtslage ist leider relativ unübersichtlich. Grundsätzlich wird zwischen den Gründen einer befristeten und unbefristeten Ausnahmebewilligung unterschieden. Bei der befristeten Ausnahmebewilligung muss der förmliche Befähigungsnachweis in einem bestimmten Zeitraum nachgeholt werden und bei der unbefristeten wird endgültig auf die Meisterprüfung verzichtet.
Für eine befristete Ausnahmebewilligung gelten vor allem folgende Gründe:
- (drohende) Arbeitslosigkeit, v.a. in Folge einer Umstrukturierung handwerklicher Betriebe oder einer Ausgliederung von Leistungen
Hier ist es wichtig, dass Sie mehrere Jahre in diesem Bereich beschäftigt waren und bei vergleichbaren offenen Stellen keine adäquate Stelle finden.
Die (drohende) Arbeitslosigkeit ist schriftlich nachzuweisen.
- Lange Wartezeiten
- Dies gilt, wenn unzumutbar lange Wartezeiten für Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder zur Ablegung der Meisterprüfung selbst gegeben sind. Unzumutbar ist in der Regel eine Wartezeit von zwei Jahren.
- Gelegenheit zur Betriebsübernahme / Übernahme einer Stelle als Betriebsleiter
- Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Übernahme eines bestehenden Betriebes oder eines nicht unerheblichen Gesellschaftsanteils, verbunden mit der Funktion des Betriebsleiters bzw. des für die technische Leitung verantwortlichen, persönlich haftenden Gesellschafters, für den Antragsteller eine günstige Gelegenheit darstellt, die er nicht ergreifen könnte, wenn ihm die vorherige Ablegung der Meisterprüfung zugemutet würde.
- Der Antragsteller hat in glaubhafter Weise, etwa in Form der Anmeldung zu entsprechenden Vorbereitungskursen oder der Vorlage des Antrages auf Zulassung zur Meisterprüfung, darlegen wie er beabsichtigt innerhalb des Zeitraums der Befristung die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation zu erwerben.
- Die Dauer der Befristung wird sich an den Angaben des Antragstellers orientieren und beträgt im Regelfall längstens 2 Jahre.
Einige Gründe für eine unbefristete Ausnahmeregelung sind in der Regel:
- Meisterprüfung oder vergleichbare Qualifikation für anderes Handwerk
- Ein Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn Sie über eine Meisterprüfung in einem anderen als dem zu betreibenden Handwerk verfügt, mit diesem aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist oder es sich um ein zulassungsfreies Handwerk handelt.
- Gesundheitliche Gründe oder körperliche Behinderungen
- Ein Ausnahmefall wird dann als gegeben angesehen, wenn eine erhebliche, nicht nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung oder körperliche Behinderung vorliegt und die daraus resultierende Belastung nicht durch eine spezielle, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeschlossen werden kann. Zum Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder der körperlichen Behinderung kann die Handwerkskammer in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest anfordern.
- Ausübung einer Spezialtätigkeit
- Ein Ausnahmefall ist auch dann denkbar, wenn sich der Antragsteller auf eine begrenzte Spezialtätigkeit aus dem Kernbereich eines Handwerks beschränken will, insbesondere wenn er mehrere Jahre lang in dem Bereich beschäftigt war. Es muss sich um einen engen, begrenzbaren Tätigkeitsbereich aus dem Kernbereich eines Handwerks handeln, der nicht alle Kenntnisse und Fertigkeiten des jeweiligen Handwerks erfordert.
- Fortgeschrittenes Alter
- Bei einem Lebensalter von etwa 47 Jahren ist ein Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen. Bei Inhabern einer Gesellen- oder gleichwertigen Abschlussprüfung, die langjährig (20 Jahre) in dem betreffenden Handwerk tätig waren, ist diese Altersgrenze angemessen zu verkürzen.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Grundsätzlich hängt es von der Handwerkskammer selbst ab, welche Nachweise sie konkret fordern. Diese können etwa Abschlusszeugnisse, Nachweis über die Unvermittelbarkeit beim Arbeitsamt oder auch Nachweis für die Betriebsübernahmemöglichkeit sein.
Beachten Sie, dass Sie alle Unterlagen vollständig als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Die Nichteinreichung kann zu einer erheblichen Verzögerung des Antragsverfahrens oder sogar zu einer Ablehnung des Antrages führen.

Welche Kosten entstehen für eine Rechtsberatung?
- Unsere Vergütung richtet sich in aller Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und ist damit für Mandanten und Anwaltskanzlei transparent
- Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier können wir Ihnen eine überschlägige Einschätzung mitteilen und eine konkrete Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen geben
Was ist für den Nachweis der Befähigung erforderlich?
Zusätzlich zu dem (erfolgreichen) Nachweis eines Ausnahmegrundes müssen Sie auch Ihre Befähigung für das entsprechende Handwerk, d.h. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Sie müssen nachweisen, dass Sie denselben Leistungsstand wie ein Meister haben, da der Sinn der Ausnahmebewilligung nicht die Erleichterung der fachlichen Anforderungen von unqualifizierten Antragstellern ist.
Sie müssen in der Lage sein, die in Ihren Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft, d.h. nach den allgemeinen handwerklichen Grundsätzen fachgerecht auszuführen.
Wichtig: Darüber hinaus müssen betriebswirtschaftliche, rechtliche und kaufmännische Kenntnisse vorhanden sein, da Sie beabsichtigen selbstständig (verantwortlich) ein Unternehmen zu führen.
Ihre Befähigung können sie beliebig beweisen, allerdings ist die sicherste Grundlage die fachgerechte Beurteilung durch einen Sachverständigen. Es können Eignungsprüfungen als auch Arbeitsproben verlangt werden.
Die Handwerkskammer kann eine solche Überprüfung Ihrer Kenntnisse verlangen und würde bei Verweigerung dieser Ihren Antrag ablehnen.
Zumindest die Wiederholung einer Prüfung muss Ihnen jedoch gewährt werden.

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- Wir freuen uns auf Ihre Anfrage
Kann die Ausnahmebewilligung beschränkt werden?
Ja, eine Beschränkung ist unter bestimmten Umständen möglich und sinnvoll. Beispielsweise kann eine Bewilligung auf spezielle Teilbereiche beschränkt werden, sofern dies als besonderer Beruf wirtschaftlich-fachlich ausgeübt werden kann.

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