Die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO - was Sie wissen müssen - Kann ein Anwalt helfen?

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Eine der wichtigsten Vorschriften der Handwerksordnung ist §7b HwO, welche die Voraussetzungen für die Ausübungsberechtigung eines Handwerks regelt.

Die Handwerksordnung wurde zum 01.01.2004 geändert und sieht nunmehr vor, dass auf Antrag eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erteilt werden kann.

Allerdings gibt es von dieser Regelung auch grundsätzliche Ausnahmen: Das Augenoptiker-Handwerk, Hörakustiger-Handwerk, Orthopädietechniker-Handwerk, Zahntechniker-Handwerk, Schornsteinfeger-Handwerk und das Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind von der Regelung des §7b HwO ausgenommen. Für diese Berufe gibt es jedoch andere Möglichkeiten; kommen Sie gerne auf uns zu.

Was ermöglicht § 7b HwO?

Es handelt sich bei § 7b HwO um eine Ausnahmegenehmigung, mit welcher eine Eintragung des Handwerks in die Handwerksrolle beantragt werden kann, für welches die Ausübungsberechtigung erteilt wurde.

Zudem können die Inhaber dieser Ausnahmeberechtigung die Funktion des technischen Betriebsleiters übernehmen.

Rechtsanwalt Dr. Malte Brix

  • Rechtsanwalt und Partner, Vy - Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HWR Berlin
  • Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verwal­tungsrecht Nordost e. V.
  • Studium in Kiel und Berkeley, CA
  • Geboren in Flensburg

Welche Voraussetzungen müssen nach § 7b HwO erfüllt sein?

Die Ausübungsberechtigung wird von der Handwerkskammer erteilt, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

Gesellenprüfung

Zunächst muss eine bestandene Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk vorliegen.

Aber auch eine bestandene Abschlussprüfung in einem dem Handwerk entsprechenden und anerkannten Ausbildungsberuf reich für die Überwindung dieser Voraussetzung.

Ausübung des Handwerks von mindestens sechs Jahren und darüber hinaus insgesamt mindestens vier Jahre in leitender Stellung

Eine weitere Voraussetzung ist die tatsächliche Ausübung des Berufes von insgesamt mindestens sechs Jahren (nicht zwingend an einem Stück). Zudem müssen Sie auch mindestens vier Jahre davon eine leitende Position ausgeübt werden.

Ab wann ist eine leitende Stellung anzunehmen?

Das ist dann der Fall, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden, entweder im Betrieb selbst oder zumindest in einem wesentlichen Bestandteil dieses Betriebs.

Den Nachweis diesbezüglich können Sie am Besten über ein Arbeitszeugnis führen, welches von Ihrem (ehemaligen) Vorgesetzten ausführlich ihre berufliche Tätigkeit mit konkreten Aufgabenbereichen und Zeiträumen beschreibt.

Die ausgeübte Tätigkeit an sich muss eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks darstellen.

Nachweis der betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und kaufmännischen Kenntnisse

Da es sich bei dem Antrag um eine selbstständige Handwerksausübung handelt, müssen die entsprechenden Kenntnisse in ausreichendem Maße vorliegen.

Hier genügt in der Regel auf die bisherigen beruflichen Tätigkeiten abzustellen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Funktionen und Aufgaben ausführlich und hinsichtlich der Kenntnisse genau beschreiben lassen.

Allerdings ist unter Umständen erforderlich, dass die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang o.ä. und das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden. Dieser Schritt kann von der für Sie zuständigen Handwerkskammer in die Wege geleitet werden.

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Wie läuft so ein Verfahren nach § 7b HwO ab?

Zunächst müssen Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer stellen.

Dazu müssen alle antragsbegründeten Unterlagen als Kopie eingereicht werden. Es reichen in der Regel einfach Kopien, bei denen keine Beglaubigung notwendig ist. Allerdings hängt das von Ihrer Handwerkskammer ab – erkundigen Sie sich im Vorhinein!

Sofern die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden, kann die Antragsbearbeitung erheblich verzögert werden oder sogar zur Ablehnung des Antrages führen.

Folgende Unterlagen sind mindestens einzureichen:

- Gesellenbrief/ anerkannter Ausbildungsnachweis

- Zeugnisse und Bescheinigungen

- Sozialversicherungsnachweis, aus denen Ihr Arbeitgeber hervorgeht

- ggf. Lebenslauf

- bestenfalls ausführliches Arbeitszeugnis bestehender und bisheriger Arbeitgeber

- ggf. Nachweis für Sach- und Fachkompetenzen

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Welche Kosten fallen für Sie an?

Die Entscheidung über einen Ausübungsantrag ist gebührenpflichtig!

Die Gebühren sind in §113 Abs. 4 HwO in Verbindung mit der Gebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis der für Sie zuständigen Handwerkskammer geregelt.

Die Gebühr beträgt aktuell in der Regel zwischen 300 und 400 Euro. Allerding ist das von Handwerkskammer zu Handwerkskammer unterschiedlich!


Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass oftmals auch bei Rücknahme eines Antrages nach §7b HwO eine verminderte Gebühr fällig wird.

Was müssen Sie sonst noch beachten?

Die Ausübungsberechtigung bringt keine Ausbildungsbefugnis noch einen Meistertitel in dem entsprechenden Handwerk mit sich.

Für die selbstständige Ausübung des Handwerks ist auch die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig.

Foto(s): Vy, Adobe Stock, Unsplash, Pixabay

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