Die außerordentliche Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

 

Nach § 43 Abs. 3 BetrVG kommt eine außerordentliche Betriebsversammlung entweder auf Veranlassung des Betriebsrats oder auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. von mindestens 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs zustande. Die außerordentliche Betriebsversammlung findet gemäß § 44 BetrVG im Gegensatz zur ordentlichen, die vierteljährig einberufen wird, grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, sie wurde auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen.

 

Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit – Unterlassungsanspruch:

 

Bei der Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Betriebsversammlung darf der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht behindern. Stört oder behindert er die Betriebsratsarbeit dennoch, so steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. § 78 Abs. 1 BetrVG sieht ein solchen Anspruch zwar nicht ausdrücklich vor, er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern und kann als selbstständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrücklich gesetzliche Normierung bestehen (ArbG Köln, Beschluss vom 17. März 2008 – 15 BV 286/07 –, juris).

§ 43 Abs. III BetrVG – Gesetzestext

 

Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

 

04.11.2015

 

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