Die AV-Wohnen regelt zum 01.01.2018 Mietobergrenzen für ALG II u. Sozialhilfe in Berlin

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Zum 01.01.2018 ist die Neufassung der AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gem. § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII) in Kraft getreten. In der Rechtsvorschrift werden für Berlin die übernahmefähigen Mieten für Berliner ALG II- und Sozialhilfeempfänger geregelt.

Es existieren zwei Grenzwerte die vom Bürger eingehalten werden müssen. Einerseits werden die Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskostenvorauszahlungen) und davon getrennt die Heizkostenvorauszahlungen vom Amt begrenzt. Nachzulesen sind diese Werte auf der Webseite der Senatsverwaltung für Integration und Soziales.

Ich beschränke mich an dieser Stelle auf die Darstellung der, nach meiner Einschätzung, rechtlich problematischen Punkte der AV-Wohnen.

Problematisch ist derzeit die Kopplung an den Mietspiegel. Der Mietspiegel 2017 gibt wieder, welche Mieten am 1. September 2016 üblicherweise gezahlt wurden. Damit sind diese Werte, in einer Stadt rasant steigender Mieten, zum jetzigen Zeitpunkt bereits überholt. Problematisch ist auch, dass der Mietspiegel nur alle zwei Jahre neu herausgegeben wird, sodass auch auf künftige Preissteigerungen nicht zeitnah Anpassungen erfolgen.

Die Behörden müssen jedoch Konzepte zur Begrenzung der übernahmefähigen Mieten vorweisen, welche die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergegeben (vgl. m. w. N.: BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R –). Grundsätzlich kann hierfür ein (qualifizierter) Mietspiegel verwendet werden. Nicht vorhersehbare Preissprünge schließen die Bezugnahme auf Mietspiegelwerte jedoch grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R –).

Solche Preissprünge hat der Berliner Wohnungsmarkt in den letzten Jahren jedoch durchgemacht (so auch SG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2016 – S 37 AS 1974/16).

Angesichts dessen halte ich die Grenzwerte für rechtlich nicht haltbar. Werden bei Ihnen vom Jobcenter oder dem Sozialamt die vollständigen Mieten oder Betriebskostennachforderungen nicht übernommen, so wenden Sie sich daher bitte an mich.


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