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Wohnen mit Hartz IV

  • 6 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2005 hat Hartz IV zu einer wahren Prozessflut bei den Sozialgerichten geführt. Häufig geht es dabei um die Wohnung der Betroffenen. Da es sich um eine staatliche Leistung für Hilfsbedürftige handelt, hat sich die Wohnung bezüglich Größe und Ausstattung grundsätzlich am unteren Wohnstandard zu orientieren, andererseits muss auch Hilfsbedürftigen eine gewisse Wohnqualität zugestanden werden. Auch Hartz-IV-Empfänger haben ein Recht auf ein menschenwürdiges Dasein. Doch wie sieht diese Wohnqualität für Arbeitslosengeld-II-Bezieher und ihre Familien konkret aus? Wann kommt ein Umzug in eine billigere Wohnung in Betracht und wer muss dann für die Umzugskosten aufkommen? Die Redaktion von anwalt.de beantwortet diese Fragen.

[image]Wohnkosten: Unterkunft und Heizung

Bei Hartz IV werden als Wohnkosten grundsätzlich die Unterkunfts- und Heizungskosten vom Leistungsträger übernommen. Allerdings bestehen auch diesbezüglich Einschränkungen. Die tatsächlich anfallenden Wohnkosten müssen vom Jobcenter nur bis zu einem Betrag übernommen werden, der einer angemessenen Wohnung entspricht, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich zunächst nach der Größe des Wohnraums des Alleinstehenden bzw. der Bedarfsgemeinschaft und den Personen, die dort wohnen. Für die Wohngröße sind die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen heranzuziehen. Das Bundessozialgericht hat inzwischen jedoch klargestellt, dass die Wohnraumgröße allein kein ausreichendes Kriterium für die Angemessenheit ist. Vielmehr sind der konkrete Standard und die Lage der Wohnung ebenfalls zu berücksichtigen. Gemäß der vom Bundessozialgericht hierzu entwickelten Produkttheorie besteht das „Produkt Mietpreis" aus der Wohngröße und dem Wohnstandard. Auch ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel kann zur Bestimmung der regionalen Mietkosten und Festlegung der Angemessenheit der Unterkunftskosten herangezogen werden (BSG, Urteil v. 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R).

Ob und bis zu welcher Höhe die Heizkosten erstattet werden, bestimmt sich wiederum nach dem konkreten Einzelfall. Erstattet werden nur die tatsächlich angefallenen Heizkosten. Die Angemessenheit der Heizkosten ist unabhängig von der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten zu prüfen. Heizkosten sind angemessen, soweit sie nicht einen bestimmten Grenzwert überschreiten, der für unangemessenes Heizen spricht, d.h. in Fällen eklatant unwirtschaftlichen Heizens. Als Richtschnur stützt sich das Bundessozialgericht hierbei für Wohnungen, die mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizt werden, auf den Bundesweiten Heizspiegel bzw. für Orte, die nicht darin aufgelistet sind, auch auf den sog. Kommunalen Heizspiegel (BSG, Urteil v. 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08).

Im Zusammenhang mit den Wohnkosten hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Auswirkungen einer Sperre entschieden. Eine Frau lebte mit ihren beiden Söhnen als Bedarfsgemeinschaft in einer Wohnung. Ihrem volljährigen Sohn war das Arbeitslosengeld II wegen wiederholter Pflichtverletzungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Da die Wohnkosten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft anteilig nach Köpfen aufgeteilt werden, wirkte sich die Sperre auch auf die anderen Familienmitglieder aus, da die Wohnkosten nur noch zu zwei Dritteln von der Agentur für Arbeit übernommen wurden. Das Landessozialgericht hat die Behörde dazu verurteilt, zumindest vorläufig die Wohnkosten in voller Höhe inklusive des Anteils des Sohnes mit Sperrzeit zu übernehmen. Denn andernfalls könnte die gesamte Familie, insbesondere auch der minderjährige Bruder, wegen der anfallenden Mietschulden Gefahr laufen, die Wohnung komplett zu verlieren. Der 6. Senat hält in diesen Fällen eine Ausnahme von der Kostenübernahme anteilig pro Kopf für gerechtfertigt, da ein Festhalten faktisch auf „Sippenhaftung" hinauslaufen würde, die dem geltenden Sozialrecht fremd ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 08.07.2009, Az.: L 6 AS 335/09 B ER).

Stellt sich heraus, dass der Betroffene in einer unangemessen teuren Wohnung lebt, gilt gemäß § 22 SGB II folgender Grundsatz: Auch in diesen Fällen muss die Behörde die Wohnkosten weiter übernehmen, jedenfalls so lange es dem alleinstehenden Hilfsbedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in eine andere, preiswerte und angemessene Wohnung umzuziehen oder seine Wohnung unterzuvermieten, um so die Aufwendungen für die Wohnung zu senken. Das gilt allerdings maximal für die Dauer von sechs Monaten. Auf die Unangemessenheit der Wohnkosten muss die Arbeitsagentur den Hilfsbedürftigen hinweisen, damit er entsprechend reagieren kann.

Natürlich kann sich der Wohnbedarf für die Hilfsbedürftigen aufgrund besonderer Lebensumstände nachträglich ändern und zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes erhöhen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Punkt die Rechte von Familien von Langzeitarbeitslosen gestärkt und entschieden, dass die Arbeitsagentur in diesen Fällen zunächst auf die Unangemessenheit der Wohnkosten hinweisen muss, selbst wenn dies bereits zuvor geschehen ist. Denn durch die Geburt des Kindes hat sich der Wohnbedarf nach der ersten Belehrung über die Unangemessenheit der Wohnkosten erhöht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.04.2009, Az.: L 3 AS 80/07).

Umzugskosten und Erstausstattung

Will ein Bezieher von Arbeitslosengeld II in eine andere Wohnung ziehen, soll er gemäß § 22 Absatz 2 SGB II zuvor die Zusicherung des bisher örtlichen Leistungsträgers für die Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Die Behörde ist zur Zusicherung verpflichtet, soweit die Leistungen angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Hilfsbedürftige, die bereits eine angemessene Wohnung bewohnen und hierfür die Unterkunfts- und Heizkosten erstattet bekommen, müssen mit zusätzlichen Kosten rechnen, wenn sie in eine größere oder komfortablere Wohnung umziehen wollen, sogar wenn die neue Wohnung nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls angemessen ist. Will man mit einem Umzug lediglich seinen Wohnstandard verbessern, ohne dass weitere Umstände hinzutreten (z.B. wenn man mit seinem Partner zusammenziehen will), ist der Umzug nicht erforderlich, entschied das Thüringer Landessozialgericht und lehnte im einstweiligen Rechtsschutz den Anspruch einer alleinstehenden Hartz-IV-Empfängerin ab, die aus ihrer angemessenen 35 qm großen 1-Zimmer-Wohnung in eine größere, noch angemessene 45 qm große 2-Zimmer-Wohnung umziehen wollte (LSG Thüringen, Beschluss v. 22.07.2009, Az.: L 9 AS 586/09).

Zieht der Hilfsbedürftige wegen des Hinweises der Agentur für Arbeit auf die unangemessenen Wohnkosten um, liegt ein erforderlicher Umzug vor. Dann ist die Arbeitsagentur verpflichtet, die Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmen. Hierzu zählen die eigentlichen Umzugskosten, also insbesondere die Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und auch die Kosten für Umzugskartons. Ist ein Umzug notwendig, kann für die Mietkaution ein Darlehen beantragt werden, wenn das am Ort der neuen Wohnung zuständige Jobcenter zuvor eine Zusicherung erteilt hat, § 22 Abs. 5 SGB II.

Werden Einrichtungsgegenstände bei dem Umzug beschädigt, so müssen diese unter bestimmten Umständen ebenfalls von der Behörde erstattet werden. Das gilt jedenfalls für Schäden an Gegenständen, die allein wegen eines von der Arbeitsagentur veranlassten Umzugs entstehen, sie müssen dann von der Behörde gemäß § 23 Abs. 3 SGB II als spezieller Bedarf übernommen und in Form von Geld-, Sach- oder auch Pauschalbeträgen erbracht werden. § 23 Abs. 3 SGB II gewährt nach seinem Wortlaut zwar nur einen Anspruch auf die Erstausstattung einer Wohnung und erfasst nicht auch Inventar und Möbel, die bereits in der Wohnung vorhanden waren. Dennoch steht ihm ein entsprechender Leistungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit zu, da die Ersatzbeschaffung, die der Hilfsbedürftige normalerweise mit seinem Regelsatz zu bestreiten hat, in diesen Fällen allein wegen des von der Arbeitsagentur veranlassten Umzugs entstanden ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und einer Langzeitarbeitslosen einen Leistungsanspruch wegen eines Bettes und wegen eines Schrankes zugesprochen, die beide nicht zerlegbar und wegen des Umzugs unbrauchbar geworden waren (BSG, Urteil v. 01.07.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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