Die Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsrecht

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Wenn Sie als Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft der Ansicht sind, ein gefasster Beschluss sei unzulässig oder fehlerhaft, so können/müssen Sie ihn gemäß § 46 WEG anfechten, um zu verhindern, dass er für die Zukunft wirksam wird. Einen Beschluss anfechten können entweder Sie als Eigentümer, aber auch der Verwalter. Gegner der Anfechtungsklage sind immer die übrigen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft. Es muss sehr genau darauf geachtet werden, dass die Klagefrist von 1 Monat nach Beschlussfassung eingehalten wird. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Ende der Eigentümerversammlung, also nicht erst mit Zugang des Protokolls. Innerhalb dieser Frist muss eine schriftliche Klageschrift bei Gericht eingegangen sein. Für die Begründung der Anfechtung haben Sie nochmals einen Monat Zeit. Durch die Erhebung der Anfechtungsklage wird die Durchführung des Beschlusses zuerst einmal nicht verhindert. Erst mit rechtskräftiger Aufhebung des Beschlusses durch das Gericht ist dieser unwirksam. Um zu verhindern, dass in dieser Zeit Fakten geschaffen werden, (z. B. das Fällen eines Baumes) kann in einem Eilverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, welche die Durchführung des Beschlusses zunächst untersagen kann. Hebt das Gericht den angegriffenen Beschluss endgültig auf, so wird dieser rückwirkend ungültig. Wurde der Beschluss bereits ganz oder teilweise umgesetzt, so ist dies rückgängig zu machen. Sollten Sie also Zweifel daran haben, ob ein gefasster Beschluss rechtmäßig ist, berate ich Sie gerne. Bei Fragen oder Problemen steht Ihnen unsere Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth gern mit Rat und Tat zur Seite.


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