Die Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsgesetz

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Wenn sich nach der Versammlung der Wohnungseigentümer über einen gefassten Beschluss Unmut breit macht, sollte über die Möglichkeit einer sogenannten Beschlussanfechtungsklage nachgedacht werden. Diese Klage kann von einem Eigentümer gegen die übrigen Eigentümer oder vom Verwalter gegen die Wohnungseigentümer erhoben werden.

Zwingend zu beachten ist die Frist für eine solche Klage. Die Klagefrist endet nämlich bereits einen Monat nach Beschlussfassung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie das Versammlungsprotokoll schon erhalten haben! Es ist also sofortiges Handeln geboten, wenn man seine Argumente gegen den fehlerhaften Beschluss bei Gericht anbringen will.

Die Frist gilt zunächst nur für das Einreichen der Klageschrift beim zuständigen Gericht. Für die konkrete Begründung der Klage hat man einen weiteren Monat, ab der Beschlussfassung Zeit.

Sind beide Fristen gewahrt, prüft das Gericht den angefochtenen Beschluss vollständig auf seine Wirksamkeit. Ergeht ein rechtskräftiges Urteil, ist dieses verbindlich für alle Wohnungseigentümer. Es kann also kein anderer Eigentümer erneut in derselben Sache klagen.

In der Klage eines Eigentümers müssen alle übrigen Wohnungseigentümer genannt sein. Um die kurze Monatsfrist für die Klage einhalten zu können, reicht es zunächst aus, wenn nur das Grundstück, entweder mit Postanschrift oder mit Grundbucheintrag, genannt wird. Es muss nicht jeder Eigentümer einzeln in der Klageschrift genannt werden, sofern alle in das Verfahren miteinbezogen wurden. Zusätzlich müssen der Verwalter und ein sogenannter Ersatzzustellungsvertreter in der Klage angeben werden.

Die anfängliche Kurzbezeichnung der Beklagten entbindet aber nicht von der Pflicht, im Laufe des Verfahrens eine vollständige Liste aller Wohnungseigentümer mit einer aktuellen postalischen Anschrift bei Gericht einzureichen. Diese sollte also trotz der anfänglichen Erleichterungen ebenfalls zeitnah beschafft werden.

Die Klageschrift wird jedoch nicht an jeden einzelnen Eigentümer zugestellt. Dies könnte gerade bei großen Eigentümergemeinschaften schnell unpraktikabel werden. Stellvertretend erfolgt die Zustellung daher an den Verwalter.

Die Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens muss der „Verlierer" tragen. Um das Kostenrisiko zu begrenzen, dürfen die beklagten Eigentümer nur einen gemeinsamen Anwalt beauftragen, wenn sie die Anwaltskosten vom Gegner ersetzt bekommen wollen.

Es bleibt jedem Eigentümer aber freigestellt, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen, er muss jedoch dessen Kosten selbst dann tragen, wenn er den Prozess gewonnen hat.

Die Höhe der Verfahrenskosten ist an den sog. „Streitwert" gebunden. Dies meint den Wert, den das konkrete Verfahren für die Beteiligten hat. Der Wert bestimmt sich dabei nicht nur nach wirtschaftlichen, sondern auch nach den sonstigen Interessen, die der klagende Eigentümer an der Anfechtung des Beschlusses hat.

Damit wir für Ihr konkretes Problem eine passende Lösung finden, sprechen Sie uns an. Wegen der Kürze der Frist stehen wir auch für kurzfristige Termine, ggf. außerhalb unserer Bürozeiten zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Gerold, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Empelde und natürlich auch online unter http://www.kanzlei-gerold.de/weg-recht-hannover


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