Die betriebsbedingte Kündigung

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Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es mehrere Aspekte, die zu beachten sind, sowohl seitens des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Betriebliche Erfordernisse: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Kündigung notwendig machen. Dies kann aufgrund von Auftragsrückgang, Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsschließungen oder anderen wirtschaftlichen Gründen der Fall sein.

Sozialauswahl: Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, dass er die sozialen Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen muss. Diejenigen Arbeitnehmer, die am wenigsten schutzwürdig sind, werden vorrangig gekündigt.

Alternativen zur Kündigung: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es Alternativen zur Kündigung gibt, wie z.B. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen.

Betriebsrat: In Betrieben mit einem Betriebsrat muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Geschieht dies nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung unwirksam.

Kündigungsfrist: Es müssen die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Was tun bei Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung?

Prüfung der Kündigung: Überprüfen Sie, ob die Kündigung formell korrekt ist und ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kündigungsschutzklage: Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Tun Sie dies nicht, wird die Kündigung automatisch wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre.

Beratung durch einen Anwalt: Es ist ratsam, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einzuschätzen und sich über mögliche Schritte zu informieren.

Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag: Manchmal bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag an, der z.B. eine Abfindung und andere Leistungen vorsieht. Lassen Sie sich auch hier anwaltlich beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Arbeitslos melden: Melden Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu verlieren.

Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht grundsätzlich nicht. Allerdings gibt es einige Situationen und Konstellationen, in denen eine Abfindung gezahlt werden kann:

1. Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben

Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Voraussetzung ist, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolgt und der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben angibt. Die Höhe der Abfindung beträgt dann 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

2. Sozialplan

In größeren Unternehmen kann ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden. Ein Sozialplan enthält oft Regelungen zur Zahlung von Abfindungen für Arbeitnehmer, die aufgrund von betrieblichen Maßnahmen entlassen werden.

3. Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können freiwillig einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag schließen, in dem eine Abfindung vereinbart wird. Dies geschieht häufig, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und die Trennung einvernehmlich zu gestalten.

4. Gerichtliche Einigung

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht kann es zu einer Einigung kommen, bei der der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, um den Rechtsstreit beizulegen.

5. Tarifvertragliche Regelungen

In einigen Branchen gibt es Tarifverträge, die Abfindungsregelungen für den Fall von betriebsbedingten Kündigungen vorsehen

6. Betriebliche Übung

Wenn es im Unternehmen eine betriebliche Übung gibt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen regelmäßig Abfindungen gezahlt werden, könnte auch in diesem Fall ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen.

Zusammenfassung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber betriebliche Gründe nachweisen und eine Sozialauswahl durchführen. Der Arbeitnehmer sollte die Kündigung genau prüfen und ggf. rechtliche Schritte einleiten. Eine anwaltliche Beratung ist hierbei sehr empfehlenswert. Zwar gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung, es werden aber oft- auch hohe- Abfindungen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich, eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.





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