Die Blutentnahme und der Richtervorbehalt im Verkehrsstrafrecht

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Das Oberlandesgericht Naumburg hatte im Rahmen eines Revisionsverfahrens – Beschl. v. 5.11.2015 (2 Ws 201/15) – darüber zu entscheiden, ob der Richtervorbehalt bei einer polizeilichen Blutentnahme bewusst umgangen wurde und somit das Ergebnis der Blutentnahme für das Verfahren unverwertbar war.

Wie kam es zu der Blutentnahme?

Der Angeklagte war im Oktober des vergangenen Jahres mit seinem Pkw unterwegs und geriet gegen 16:30 Uhr in eine Polizeikontrolle. Die Beamten hegten den Verdacht, dass der Betroffene Betäubungsmittel zu sich genommen hatte und ordneten eine Blutentnahme gegen seinen Willen an. Durch die Blutuntersuchung konnte eine beträchtliche Menge von illegalen Substanzen im Blut des Angeklagten nachgewiesen werden. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst war an diesem Tag in der Zeit von 8:30 Uhr bis 21 Uhr eingerichtet worden. Die Kontaktaufnahme zu einem Richter wurde in der Akte nicht vermerkt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gaben die Polizisten an, sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern zu können. Das Amtsgericht ging daher davon aus, dass die Beamten willkürlich den Richtervorhalt des § 81 a Abs. 2 StPO umgangen hätten und nahm ein Beweisverwertungsverbot an. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein.

Wie entschied das OLG Naumburg?

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft konnte nicht durchdringen, denn auch nach Auffassung des 2. Senats für Bußgeldsachen liege hier ein willkürlicher Verstoß gegen den Richtervorbehalt vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beamten keinen schriftlichen Vermerk darüber angefertigt hatten, warum eine richterliche Entscheidung nicht eingeholt wurde. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass zumindest der Diensthabende informiert wurde, ist dem Richtervorbehalt damit nicht Genüge getan. Vielmehr bekunde dies die gleichgültige Einstellung der Beamten gegenüber den gesetzlichen Anforderungen. Von ihnen könne immerhin verlangt werden, dass sie sich dahingehend erkundigen, ob ein Richter erreicht wurde und wenn ja, wie seine Entscheidung ausgefallen ist. Da von den Beamten dies alles nachweislich nicht getan wurde, ließe das nach dem OLG Naumburg nur eine Schlussfolgerung zu: Es war ihnen völlig egal, was ein Richter von dem Vorgehen hält und eine Blutentnahme müsse sowieso erfolgen. Eine solche Vorgehensweise verstoße gegen den Richtervorbehalt und könne daher nur zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Fazit: Auch bei negativen Ergebnis eines Bluttests ist nicht alles verloren

Die Entscheidung bestätigt – wie viele weitere –, dass der extensiven Anordnung von Blutentnahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft Einhalt durch die Rechtsprechung geboten wird. Zwar sieht § 81 a Abs. 2 StPO eine Regelungskompetenz bei Gefahr im Verzug vor, jedoch soll es sich dabei nach dem gesetzgeberischen Willen um eine Ausnahme handeln. Grundsätzlich ist der Richter aufgrund der hohen Eingriffsintensität zuständig. Nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht, können solche Fehler in der Ermittlungsakte aufgedeckt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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