Die Cannabis-Plantage im Kinderzimmer

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein leeres Kinderzimmer und eine fixe Idee. Daraus machte ein 37-jähriger Mann aus Berlin-Spandau kurzerhand eine Cannabis-Plantage. Die hierfür notwendigen Utensilien wie Ventilatoren, Halogenlampen, Tauchpumpe, Regentonne, ein 20-Quadratmeter-Zelt und ein Tütchen mit Samen erwarb er bei einem Unbekannten auf einem Trödelmarkt.

Ohne Erfahrung, dafür aber mit einem Handbuch zog er die Pflanzen im ehemaligen Kinderzimmer seiner kleinen Tochter innerhalb von vier Monaten hoch. Am Ende waren die 67 Pflanzen über einen Meter hoch. Angebaut habe er sie lediglich für den eigenen Konsum.

Entdeckt wurde die Plantage nur, weil der Täter ein Videotelefonat mit seiner Tochter führte. Im Bildhintergrund entdeckte seine Ex dabei die Cannabis-Pflanzen.

Nun stand der 37-Jährige wegen unerlaubten Anbaus und Handels mit Betäubungsmitteln vor dem Landgericht.

Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln

§ 29 Abs. 1 BtMG stellt verschiedene Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Strafe.

Der unerlaubte Anbau und der unerlaubte Handel sind dabei nur einige Tatbestandsvarianten.

Unter dem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln ist das Aussäen von Samen, aber auch die Aufzucht der Pflanzen zu verstehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Wirkstoff entstanden ist. Auch nach dem Wortlaut ist dies nicht Voraussetzung, da niemals der Wirkstoff „angebaut“ wird, sondern die Pflanze bzw. der Organismus, der diesen Wirkstoff enthält.

Der unerlaubte Anbau mit Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beim Anbau von nicht geringen Mengen droht sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Die „nicht geringe Menge“ Cannabis

Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ liegt dabei bei 7,5 g Wirkstoffgehalt (Tetrahydrocannabinol, auch THC) (vgl. aktuell BGH, Urteil vom 21. April 2016 – 1 StR 629/15 –, juris; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – 3 StR 245/95 und vom 1. August 2006 – 4 StR 261/06). Das entspricht etwa 500 Konsumeinheiten.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Wirkstoffgehalt je nach Sorte zwischen unter einem und bis zu 22 Prozent schwanken kann. Mit bestimmten Cannabissorten ist jedoch unter bestmöglichen Bedingungen auch ein THC-Gehalt von über 30 Prozent möglich.

Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Menge an Cannabis an, sondern auf den in der Pflanze enthaltenen Wirkstoff.

Der Wirkstoffgehalt ist regelmäßig von einem Gutachter zu ermitteln. Auch hierbei können Probleme auftauchen. Beispiel dafür ist, dass die Ausgangsmenge verwischt wird, weil etwa Blüten und Blätter der Pflanze gemischt werden, um sie dann auf die Gesamtmenge hochzurechnen.

Ist die Einholung eines solchen Gutachtens nicht mehr möglich, so muss das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des BGH aufgrund anderer, sicher feststellbarer Umstände die Wirkstoffkonzentration schätzen. Anhaltspunkte können hier unter anderem der Preis, die Herkunft oder die Handelsstufe der Pflanzen sein.

Die Vorladung oder die Anklage wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs, den Sachverhalt zu ermitteln.

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema