Die Dauer eines Anspruchs auf das Tagegeld der Unfallversicherung

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Wann endet das Recht Leistungen der Unfallversicherung?

Die nach Ziffer 2.5 AUB 2008 für den Anspruch auf Tagegeld in der Unfallversicherung maßgebliche ärztliche Behandlung endet nicht stets mit der letzten Vorstellung beim Arzt.
 Sie umfasst vielmehr regelmäßig die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen.

Der Kläger nimmt in diesem Fall den beklagten Versicherer, bei dem er seit 2011 eine Unfallversicherung unterhält, auf Zahlung weiteren Tagegeldes in Anspruch.

Der Kläger erlitt am 04.04.2016 einen bedingungsgemäßen Unfall, bei dem er sich einen Finger verletzte. Ab dem 11.04.2016 war er bei einem Facharzt in Behandlung, dessen Praxis er zuletzt am 16.06.2016 besuchte. Dabei wurde ihm wegen eines andauernden Bewegungsdefizits "10 x Krankengymnastik" verschrieben.
Nachdem der Facharzt von der Beklagten beauftragt worden war, eine gutachterliche Stellungnahme zu fertigen, bestellte er den Kläger in die Praxis ein und untersuchte ihn am 21.09.2016. In der Stellungnahme vom 28.09.2016 antwortete er auf die Frage "Ist die Behandlung abgeschlossen, ggf. wann oder wann voraussichtlich?": "Die Behandlung wurde am 16.06.2016 abgeschlossen."
 Am 01.02.2017 suchte der Kläger den Facharzt erneut auf, der wegen fortbestehender Bewegungseinschränkungen Physiotherapie verordnete. Die Beklagte leistete Tagegeld für die Zeit bis einschließlich 16.06.2016. Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung weiteren Tagegeldes in Höhe von 5.655,10 Euro für die Zeit vom 17.06.2016 bis zum 01.02.2017 gerichteten Klage lediglich in Höhe von 9,70 Euro für einen Tag, den 01.02.2017, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung weiterer 5.645,40 Euro gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dessen vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Wenn Sie Fragen zu der Dauer des Anspruchs auf Tagegeld in der Unfallversicherung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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