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Die eigene Homepage – Rechtliche Fettnäpfchen und Stolpersteine

  • 6 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

Das Internet ist heute nicht mehr aus dem beruflichen, aber auch privaten Alltag wegzudenken. So ist es kaum verwunderlich, dass nahezu jedes Unternehmen - vom Friseur bis hin zu großen Industriebetrieben - eine eigene Homepage hat. Auch Privatleute entdecken mehr und mehr die eigene Website für sich, entweder als Möglichkeit der Selbstdarstellung oder zur Kontaktaufnahme mit Familienmitgliedern oder Freunden. Doch egal, ob Privatperson oder Gewerbe, wer eine eigene Homepage erstellen möchte, hat auf einiges zu achten. Die Redaktion von anwalt.de hat die wichtigsten rechtlichen Aspekte zusammengefasst.

[image]Das Telemediengesetz

Das Telemediengesetz (TMG) löste 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ab. Es umfasst Vorschriften für Informations- und Kommunikationsdienste, worunter fast alle Internetseiten fallen. Ob Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Onlineshops, eBay, Chatrooms, Informationsforen oder Webportale - alle sind sie Diensteanbieter im Sinne des TMG.

Anbieterkennzeichnung/Impressumspflicht

Das TMG sieht für Diensteanbieter verschiedene Informationspflichten vor, welche sich aus §§ 5 und 6 ergeben. So ist ein Impressum zur Anbieterkennzeichnung für geschäftsmäßig angebotene Telemedien notwendig, in dem der Diensteanbieter, also der Verantwortliche für die jeweilige Website, genau bezeichnet wird. Die Anbieterkennzeichnung, welche oftmals unter der Überschrift „Impressum“ geführt wird, dient dabei vor allem dem Verbraucherschutz.

Pflichtangaben sind Name, vollständige ladungsfähige Anschrift sowie Kontaktdaten, also z. B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Hinsichtlich der Kontaktdaten ist es wichtig, dass dem Nutzer der Website die Möglichkeit gegeben wird, mit dem Betreiber unmittelbar zu kommunizieren. Doch unter Umständen ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in 2009 nun abschließend feststellte. Damit schaffte er endlich Klarheit hinsichtlich dieser in der Rechtsprechung umstrittenen Frage: Für eine unmittelbare Kommunikation müsse gewährleistet sein, dass kein Dritter zwischen die beteiligten Personen geschaltet sei. Es bedeute hingegen nicht, dass ein direkter Dialog zwischen den Beteiligten stattfinden können muss. Verzichtet man auf die Angabe einer Telefonnummer, müsse man allerdings eine andere gleichwertige Kommunikationsmöglichkeit anbieten. Die Nennung einer Telefaxnummer beispielsweise würde dieses Kriterium erfüllen. Doch auf Verlangen des Nutzers müsste diesem auch die Telefonnummer herausgegeben werden. (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, Az.: C-298/07)

Ist der Betreiber der Website eine juristische Person, sind als weitere Pflichtangaben noch die vertretungsberechtigten Personen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisternummer (sofern vorhanden) zu nennen. Bedarf die Tätigkeit des Diensteanbieters einer behördlichen Zulassung, müssen zusätzlich Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. § 5 Nr. 5 und 7 sowie § 6 TMG enthalten weitere besondere Informationspflichten.

Impressumsplatzierung und -gestaltung

Gemäß § 5 Abs. 1 TMG ist die Anbieterkennzeichnung so darzustellen und in die Website einzubinden, dass sie leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Leicht erkennbar ist sie, wenn sie auf einfache Weise optisch wahrnehmbar ist und nicht - beispielsweise durch Platzierung an unüblicher Stelle oder besonders kleine Schriftgröße - versteckt wird. Außerdem muss der Hinweis auf die Kennzeichnung klar verständlich sein; als Überschrift bieten sich daher Bezeichnungen wie „Impressum“, „Kontakt“ oder „Über uns“ an, welche sich mittlerweile weitestgehend durchgesetzt haben und im Übrigen auch vom Bundesgerichtshof (BGH) als ausreichend verständlich anerkannt wurden (BGH, Urteil v. 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03). Allerdings hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg den Begriff „Backstage“ in diesem Zusammenhang als unzureichend und sogar irreführend bewertet (OLG Hamburg, Urteil v. 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02).

Als unmittelbar erreichbar ließ der BGH in seinem Grundsatzurteil auch die Erreichbarkeit über zwei Links gelten. Damit schaffte der BGH endlich Klarheit darüber, dass es nicht unbedingt notwendig ist, die Anbieterkennzeichnung direkt auf der Startseite einzubinden.

Bußgeldvorschriften

Für die Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht sieht das TMG die Belegung mit Bußgeldern vor. Verstöße gegen die Informationspflichten können nach § 16 TMG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Übrigens besteht die Kennzeichnungspflicht auch für Newsletter. Hier ist es aber dem Diensteanbieter überlassen, ob das Impressum direkt in den Newsletter integriert wird oder lediglich ein Link im Newsletter auf das Impressum der entsprechenden Website verweist.

Ausnahmen bei privaten Websites

Die Impressumspflicht aus § 5 richtet sich generell an geschäftsmäßige Telemedien, wobei allerdings zwischen „Geschäftsmäßigkeit“ und „Gewerbsmäßigkeit“ zu unterscheiden ist. Demnach reicht es aus, wenn die Website kommerziell gestaltet ist, um unter die Kennzeichnungspflicht zu fallen; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienst kostenpflichtig ist oder nicht.

Websites, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen, benötigen also in der Regel kein Impressum. Möchte man aber auf der privaten Website Werbeanzeigen oder Banner integrieren, um damit Gewinn zu erzielen, rutscht man schnell in die „Geschäftsmäßigkeit“ hinein. Es ist unerheblich, ob nur geringe Beträge damit erzielt werden und ob tatsächlich die Gewinnerzielungsabsicht besteht. Allein das Setzen von Links reicht in diesem Fall aus, um die Seite impressumspflichtig zu machen. Will man als Betreiber einer privaten Website also auf Nummer sicher gehen oder bestehen Zweifel, sollte man die Anbieterkennzeichnung besser in die Homepage integrieren.

Integrierte Links und Haftungsausschluss

Viele Website-Betreiber haben auf ihren Seiten Links auf andere Websites integriert. Zunächst ist anzumerken, dass man die Betreiber anderer Webseiten nicht um Erlaubnis fragen muss, wenn man auf diese verlinken möchte. Denn wer eine Seite ins Internet stellt, erklärt bereits durch die eigene Veröffentlichung stillschweigend sein Einverständnis dafür, dass andere Betreiber Links auf seine Seite setzen. Allerdings gilt umgekehrt: Fordert der Betreiber der verlinkten Seite dazu auf, den Link zu entfernen und weitere Einbindungen zu unterlassen, muss man der Forderung unverzüglich nachkommen. Wer Links integrieren möchte, sollte in jedem Fall darauf achten, dass klar erkennbar ist, dass es sich um die Seite eines Dritten handelt.

Vor dem Setzen von Links sollte man sich vergewissern, welche Inhalte die verlinkte Seite aufweist. Denn obwohl man grundsätzlich nur für die eigenen Inhalte haftet, kann u. U. eine Haftung für fremde Inhalte in Betracht kommen. Und zwar dann, wenn die verlinkte Website rechtswidrige Inhalte aufweist und der verlinkende Seitenbetreiber Kenntnis hiervon hatte oder eine offenkundige Rechtswidrigkeit vorliegt. Eine Haftung für fremde Inhalte ist ebenfalls möglich, wenn ein „Zueigenmachen“ der Inhalte in Betracht kommt und nicht lediglich ein Bereithalten der fremden Inhalte zur Nutzung vorliegt. Entscheidend für das Zueigenmachen ist, ob der verlinkende Seitenbetreiber bei den Nutzern seiner Seite den Eindruck erweckt, dass er die Inhalte der verlinkten Seite billigt und verantwortet, oder ob er eine ausreichende Distanz wahrt und demnach die Inhalte trotz des Hyperlinks als fremd erkennbar sind. (OLG Braunschweig, Urteil v. 19.07.2001, Az.: 2 U 141/00)

Möchte man als Betreiber einer Website Hyperlinks integrieren, sollte man sich die verlinkte Seite ganz genau anschauen und auf Rechtswidrigkeiten prüfen. Denn werden erst zu einem späteren Zeitpunkt illegale Inhalte auf der Zielseite eingefügt, könnte der verlinkende Seitenbetreiber die Haftung umgehen, solange er von diesen Inhalten keine Kenntnis erlangt und das auch nicht nachweisbar ist. Eine Pflicht zur Nachforschung und ständigen Kontrolle der fremden Seiten besteht nämlich nicht.

Aufgrund dieser Problematik integrieren viele Betreiber von Websites Haftungsausschlüsse, sog. „Disclaimer“, in ihre Seiten. Doch wer meint, so einer Haftung für fremde Inhalte entgehen zu können, liegt falsch. Disclaimer bieten keinen Schutz vor der Haftung und sind nach deutschem Recht unwirksam. Ein Grund hierfür ist die Widersprüchlichkeit des Disclaimers zur Setzung des Links. In der Verlinkung ist einerseits eine Art Empfehlung zu sehen, doch andererseits möchte sich der Websitebetreiber durch den Haftungsausschluss von fremden Seiten distanzieren. Außerdem wird der Disclaimer nicht von allen Besuchern der Website wahrgenommen, da nicht jede Verlinkung mit einem Hinweis darauf versehen ist.

Disclaimer können im unglücklichsten Fall sogar eher schaden. Denn sie könnten dem Seitenbetreiber als Hinweis für vorhandenes Unrechtsbewusstsein ausgelegt werden. Sie zeigen, dass der Betreiber von möglichen Rechtsverletzungen oder Rechtswidrigkeiten durch die verlinkten Seiten wusste, und könnten als potenzieller Vorsatz gelten.

(HEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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