Die „elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung“ (eAU)

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Der früher bei der gesetzlichen Krankenkasse übliche „gelbe Schein“ ist am 1.1.2023 digital geworden. Das heißt, dass die Arztpraxen die Krankmeldung nun direkt an die gesetzlichen Krankenkassen melden. Arbeitgeber/innen können die Krankmeldung nun elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss weder an den Arbeitgeber noch an die Krankenversicherung übermittelt werden.


Unverändert bleibt, dass gesetzliche Versicherte sich bei Ihrer/m Arbeitgeber/in krank melden müssen und zwar in der Regel so, dass Sie unverzüglich Bescheid sagen müssen, dass Sie wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen. Hier sind die Regelungen Ihres Betriebes zu beachten. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer/innen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sind der/m Arbeitgeber/in eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Es ist aber auch möglich, dass eine Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Krankmeldung gefordert wird.  


Sofern Bedarf an einem Papierausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht, wie z.B. bei Studierenden, Schüler/innen oder Arbeitslosen, müssen die Arztpraxen diesen auf Wunsch erstellen. Eine Gebühr darf die Arztpraxis dafür nicht erheben.



Aber was passiert, wenn der Abruf der AU-Bescheinigung durch den/die Arbeitgeber/in nicht klappt? Wenn der/die Arbeitnehmer/in alles bedacht hat, was im Rahmen des neuen Einreichungsprozesses von ihm erwartet wird, geht der nicht erfolgreiche Abruf der elektronischen AU-Bescheinigung zulasten des/der Arbeitgebers/in. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht in der jetzigen Fassung keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage einer AU-Bescheinigung in Papierform vor.  Müsste die AU-Bescheinigung, die der/die Arbeitnehmer/in selbst erhält, vorgelegt werden, wäre das auch aufgrund des darin enthaltenen Diagnoseschlüssels datenschutzrechtlich problematisch.

Auch bei Arbeits- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten, also im Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, werden die Daten der Arbeitsunfähigkeit digital an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt. Sofern es notwendig ist, leitet die Krankenkasse die Daten an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter.


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